Diese Rückmeldungen erhalten Sie aktuell – und so gehen Sie mit ihnen um
Bei Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters erhalten Sie grundsätzlich keine ärztliche Bescheinigung mehr von diesem. Weiterhin gilt: Arbeitnehmer müssen Ihnen bzw. dem zuständigen Ansprechpartner in Ihrem Unternehmen umgehend (beispielsweise telefonisch) Bescheid geben, wenn sie arbeitsunfähig sind. Den Nachweis hierfür rufen Sie anschließend über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm beim Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Kommunikationsserver) ab (§ 5 Abs.1a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)) ab. Die Krankenkasse meldet dann zurück, welche Daten ihr vorliegen.