Entgeltfortzahlung: Diese Gehaltsbestandteile gehören dazu

Wenn ein Mitarbeiter wegen Krankheit nicht gearbeitet hat, gibt es auch keinen Grund, ihm Zuschläge etwa für Nacht- oder Schichtarbeit zu zahlen. Diese Denkweise ist naheliegend, aber falsch! Das Bundesarbeitsgericht (BAG) zeigt in seinem Urteil vom 24.4.2024 (5 AZR 178/23), was zur Entgeltfortzahlung gehört.

Britta Schwalm

25.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Arbeitgeber zahlt nur den Grundlohn

Das Gehalt einer bei einem Wach- und Sicherheitsunternehmen beschäftigten Werkschutzfachkraft berechnete sich nach den geleisteten Arbeitsstunden. Wenn dieser Mitarbeiter entsprechend eingeteilt war, erhielt er zusätzlich zum Stundenlohn Zuschläge für Nacht- bzw. Sonntagsarbeit sowie eine Schichtleiterzulage. Als er für eine Woche erkrankte, errechnete der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nach der Formel Stunden-Grundlohn × dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitsstunden. Der Mitarbeiter meinte jedoch, ihm stünden auch Zuschläge für die Nacht- und Sonntagsdienste sowie die Schichtleitertätigkeiten zu, für die er laut Dienstplan bereits eingeteilt war.

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