Eine GmbH ließ ihre Lohnbuchhaltung seit 2013 von einer Kanzlei aus Rechtsanwälten und Steuerberatern erledigen. Diese führte für die drei Geschäftsführer-Gesellschafter ihrer Mandantin keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Im Jahr 2014 wurden die externen Lohnbuchhalter gebeten, einen Fragebogen für die Berufsgenossenschaft auszufüllen und zu bestätigen, dass die Geschäftsführer sozialversicherungsfrei seien und als selbstständig gelten. Die Kanzlei gab im Fragebogen an, dass die Geschäftsführer „im Wesentlichen weisungsfrei hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeiten“ seien. Eine ausdrückliche Bestätigung der Sozialversicherungsfreiheit erfolgte aber nicht.
Falsche Beurteilung der Versicherungspflicht: Auch bei externer Entgeltabrechnung bleiben Sie verantwortlich
Vergeben Sie die Lohnabrechnung Ihres Unternehmens an einen Steuerberater? Für wichtige Vorarbeiten und Grundsatzfragen wie die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern bleiben dennoch zunächst Sie verantwortlich. Unterläuft Ihrem Steuerberater also ein Fehler bei der Beurteilung der Versicherungspflicht von Mitarbeitern, haftet er Ihrem Unternehmen nicht unbedingt auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte kürzlich in einem entsprechenden Fall klar, wo die Grenzen eines externen Lohnbuchhaltungsmandats liegen (BGH, Urteil vom 8.2.2024, Az. IX ZR 137/22). Lesen Sie hier, wie Sie sich gut absichern, wenn Sie Abrechnungsarbeiten an einen Steuerberater abgeben.