Fehlende Massenentlassungsanzeige: Das Risiko unwirksamer Kündigungen ist weiter hoch
Wenn Sie mehrere Entlassungen in kurzer Zeit planen, geraten Sie schnell in den Bereich der Massenentlassungen. Diese müssen Sie vorher der Arbeitsagentur anzeigen (§ 17 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). An einer fehlenden Anzeige sind in der Vergangenheit viele Kündigungen gescheitert. Beim Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt es inzwischen Zweifel, ob dies rechtens ist. Es hat deshalb den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung angerufen. Doch die Hoffnung, dass Kündigungen trotz fehlender Massenentlassungsanzeige wirksam sein können, scheint sich zu zerschlagen.
Britta Schwalm
04.05.2025
·
2 Min Lesezeit
EuGH-Generalanwalt: Keine Massenentlassung ohne vorherige Anzeige
Im vom BAG vorgelegten Fall geht es um einen Mitarbeiter, dem der Insolvenzverwalter seines Arbeitgebers ohne vorherige Massenentlassungsanzeige gekündigt hatte. Er meinte, die Kündigung sei deshalb nichtig. Der Generalanwalt beim EuGH bestätigt diese Auffassung in seinen Schlussanträgen vom 27.2.2025 (C-134/24): Eine Kündigung im Rahmen anzeigepflichtiger Massenentlassungen könne das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer 30-tägigen Sperrfrist beenden. Die Sperrfrist beginne ohne Massenentlassungsanzeige aber nicht zu laufen. Die Anzeige könne auch nicht nachgeholt werden. Eine unterbliebene Massenentlassungsanzeige können Sie demnach nur heilen, indem Sie die geplanten Entlassungen bei der Arbeitsagentur anzeigen und danach erneut kündigen.
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