Fehler beim betrieblichen Eingliederungsmanagement – personenbedingte Kündigung wegen Krankheit unwirksam!

Personenbedingte Kündigungen werden häufig mit einer lang andauernden Krankheit oder ständigen Fehlzeiten des Mitarbeiters begründet. Ein wesentlicher Baustein dieses Kündigungsverfahrens ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Fehler bei der Umsetzung dieses BEM können schnell zur Folge haben, dass die Kündigung insgesamt unwirksam ist. Hier sind also für Sie höchste Vorsicht und sorgfältiges Arbeiten gefordert, damit es Ihnen nicht so geht wie dem Arbeitgeber in dem Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, 14.1.2025, Az. 15 Sa 22/24).

Michael T. Sobik

24.02.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: BEM wurde auf einen Dienstleister übertragen

Der Mitarbeiter dieses Falles, seit Oktober 2014 bei dem Arbeitgeber beschäftigt, wies im Zeitraum von Juni 2018 bis Mai 2023 auffällige krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Bei dem Arbeitgeber bestand eine Betriebsvereinbarung, die unter anderem die Durchführung des BEM festlegte. Danach waren für das BEM zwei Verfahrensschritte festgelegt, und zwar zunächst ein Informationsgespräch und danach die Umsetzung des eigentlichen BEM.



Der Arbeitgeber beauftragte einen externen BEM-Dienstleister. Dieser übersandte dem Mitarbeiter im Januar 2023 ein Einladungsschreiben zum BEM. In dem Schreiben wurde der Mitarbeiter um Rückmeldung gebeten, ob er ein erstes Informationsgespräch wünsche. Außerdem enthielt dieses Schreiben einen allgemein gehaltenen Hinweis auf die Verwendung von Daten. Der Mitarbeiter war mit der Durchführung des BEM einverstanden. Daraufhin fand im Februar 2023 ein Gespräch mit dem externen BEM-Dienstleister statt. Dieses Gespräch wurde in einem Dokument mit der Überschrift „Datenblatt Infogespräch“ schriftlich festgehalten. In diesem Gespräch wurde u. a. über die Krankheiten des Mitarbeiters, seinen Arbeitsplatz, seine persönlichen Belastungen sowie Änderungswünsche und -ideen hinsichtlich seiner Arbeit gesprochen. Der Mitarbeiter war zu diesem Zeitpunkt voll arbeitsfähig und gab an, keine Einschränkungen zu haben und deshalb auch kein BEM zu wünschen. Der externe Dienstleister hielt im anschließend vom Mitarbeiter unterschriebenen Protokoll fest, dass der Mitarbeiter bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit eine neue Einladung zum BEM erhalten werde. Nachdem der Mitarbeiter wieder einmal arbeitsunfähig erkrankt war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2023. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters statt. Der Arbeitgeber ging in die Berufung.

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