Firmenwagen und Urlaub: Ziehen Sie diese Mitarbeiterzahlungen bei der 1-%-Regelung nicht ab!
Dürfen Mitarbeiter einen Firmenwagen privat nutzen, umfasst die Privatnutzung normalerweise auch die Fahrt in den Urlaub. In diesem Fall sollten Sie für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus Kostengründen die 1-%-Regelung anwenden. Zuzahlungen des jeweiligen Mitarbeiters, beispielsweise zu den Benzinkosten, dürfen Sie dabei aber nicht in Abzug bringen. Ebenso wenig darf der Beschäftigte die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Weisen Sie Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die das betrifft, auf das gerade veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hin (Urteil vom 18.6.2024, Az. VIII R 32/20, veröffentlicht am 14.11.2024).
Britta Schwalm
18.04.2025
·
2 Min Lesezeit
Ein Beschäftigter nutzte den Firmenwagen seines Arbeitgebers auch für die Fahrten in den Urlaub. Die Berechnung des geldwerten Vorteils nahm das Unternehmen nach der 1-%-Regelung vor. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Mitarbeiter geltend, dass der geldwerte Vorteil um die von ihm getragenen Kosten zu mindern sei. Dabei ging es überwiegend um urlaubsbedingte Fähr-, Benzin- und Parkkosten sowie um die Abschreibung eines privat angeschafften Fahrradträgers.
Kein Abzug der Kosten
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Der Einspruch des Mitarbeiters sowie seine Klage beim Finanzgericht waren erfolglos. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision zurück.
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