Formalien & Co. – worauf es beim Aufhebungsvertrag auch noch ankommt

Auch bei einem Aufhebungsvertrag gelten Formalien. Diese müssen Sie beachten und bedenken. Andernfalls steht die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung für Sie auf der Kippe.

Britta Schwalm

22.04.2025 · 3 Min Lesezeit

Schriftform ist Pflicht beim Aufhebungsvertrag

Jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – und damit auch der Aufhebungsvertrag – kann nur schriftlich wirksam vereinbart werden (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das heißt für Sie: Die Beendigung per Aufhebungsvertrag ist erst dann wirksam beschlossen, wenn auch die Original-Unterschrift Ihres Mitarbeiters vorliegt. Eine lediglich mündlich vereinbarte Vertragsaufhebung ist somit unwirksam.

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