Schriftform ist Pflicht beim Aufhebungsvertrag
Jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – und damit auch der Aufhebungsvertrag – kann nur schriftlich wirksam vereinbart werden (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das heißt für Sie: Die Beendigung per Aufhebungsvertrag ist erst dann wirksam beschlossen, wenn auch die Original-Unterschrift Ihres Mitarbeiters vorliegt. Eine lediglich mündlich vereinbarte Vertragsaufhebung ist somit unwirksam.