Beschäftigte haben nach § 109 GewO jederzeit Anspruch auf ein Zeugnis. Während das Endzeugnis Pflicht ist, besteht auf ein Zwischenzeugnis kein automatischer Anspruch, wohl aber bei berechtigtem Interesse.
Typische Anlässe für ein Zwischenzeugnis:
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Wechsel des direkten Vorgesetzten
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Interner Stellenwechsel oder Versetzung
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Längere Unterbrechungen (Elternzeit, Sabbatical)
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Bewerbung auf eine neue Stelle
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Betriebsübergang oder Reorganisation
Ein Zwischenzeugnis hat Bindungswirkung: Ohne sachlichen Grund darf das Endzeugnis nicht schlechter ausfallen.
Auch sinnvoll ist ein vorläufiges Zeugnis kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses. Das erspart späteres Nachfassen und ermöglicht noch Anpassungen.