Der Fall: Provision in Ether geplant
Ein Online-Marketingunternehmen hatte einer Mitarbeiterin neben ihrem Festgehalt Provisionen für ihre monatlichen Geschäftsabschlüsse zugesagt. Diese sollten jeweils am Letzten des Folgemonats in die Kryptowährung Ether (ETH) umgerechnet und ausgezahlt werden. Tatsächlich zahlte der Arbeitgeber erst nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin einen Teil der Provision in Euro aus. Als die Mitarbeiterin den Rest in Ether einklagte, meinte der Arbeitgeber, er habe alle Ansprüche erfüllt. Außerdem müsse das Gehalt in Euro ausgezahlt werden. Zahlungen in Kryptogeld seien nach § 107 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) unzulässig.