Geschäftsführender Betriebsrat? Dringen Sie auf Neuwahlen
Wenn Ihr Betriebsrat durch Rücktritte oder eine wachsende Belegschaft weniger Mitglieder hat, als vorgeschrieben sind, bleibt der alte Betriebsrat bis zur Neuwahl mit allen Recht und Pflichten geschäftsführend im Amt. Auf einen geschäftsführenden Betriebsrat, der Neuwahlen verzögert, sollten Sie sich jedoch nicht verlassen (Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, 24.3.2025, 8 TaBV 85/24).
Hildegard Gemünden
16.12.2025
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1 Min Lesezeit
Der Fall: 2 von 9 Betriebsräten im Amt
Ein Betriebsrat mit ursprünglich neun Mitgliedern bestand nach einer Reihe von Rücktritten ab dem 9.9.2024 nur noch aus acht Mitgliedern. Erst nach rund einem Monat am 7.10.2024 forderte der Betriebsratsvorsitzende die Belegschaft auf, sich für den Wahlvorstand zu melden. Hierfür setzte er eine ungewöhnlich lange Frist bis zum 25.10.2024. Ab dem 24.9.2024 bestand der Betriebsrat aufgrund weiterer Rücktritte nur noch aus zwei Mitgliedern, von denen eins dauerhaft arbeitsunfähig war. Anschließend beantragte der nun allein agierende Betriebsratsvorsitzende die Einberufung mehrerer Einigungsstellen, unter anderem zur Einführung eines Dokumentenmanagementsystems. Der Arbeitgeber hielt dies nicht für zulässig.
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