Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn für die geleistete Arbeitszeit gezahlt wird, unterliegen Arbeitgeber in bestimmten Fällen einer Dokumentationspflicht. Das gilt zum einen für geringfügig Beschäftigte, also Minijobber, und zum anderen für die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereiche:
Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerb, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft, Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe