Jahreswechsel: Darauf sollten Sie bei der Beschäftigung von Aushilfen aktuell besonders achten
Ab 1.1.2026 dürfen geringfügig entlohnte Minijobber 603 € monatlich verdienen. Sozialversicherungsfreie kurzfristig beschäftigte Aushilfen dürfen zwar unbegrenzt verdienen. Dennoch spielt die neue Entgeltgrenze von 603 € auch bei diesen Minijobbern eine Rolle. Zudem gilt zum Jahreswechsel eine Besonderheit, die Sie keinesfalls übersehen dürfen. Lesen Sie hier, welche Regeln rund um Aushilfen demnächst Ihre besondere Aufmerksamkeit benötigen.
Britta Schwalm
26.12.2025
·
4 Min Lesezeit
Kurzfristig beschäftigte Aushilfen sind ebenso Minijobber wie geringfügig entlohnte Beschäftigte, unterscheiden sich von diesen aber erheblich:
- Ein geringfügig entlohnter Minijob ist grundsätzlich unbefristet. Das Entgelt beträgt maximal 556 € (ab 1.1.2026: 603 €) monatlich. Die Mitarbeiter sind rentenversicherungspflichtig mit Befreiungsmöglichkeit. Zur Kranken- und Rentenversicherung führt der Arbeitgeber Pauschalen ab. Zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen keine Abgaben an.
- Eine kurzfristige Beschäftigung sieht als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz für maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr vor. Die Mitarbeiter sind vollständig sozialversicherungsfrei. Für sie gilt zunächst keine Entgeltgrenze. Die Beschäftigung darf aber nicht berufsmäßig oder regelmäßig (s. u.) ausgeübt werden.
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