Je häufiger die Nachtarbeit, desto höher der Zuschlag: BAG lässt Ausnahmen nur mit konkreter Begründung zu

Mitarbeitern, die Nachtarbeit leisten, müssen Sie wegen der damit verbundenen gesundheitlichen Belastung einen Zuschlag zum Stundenlohn zahlen oder einen entsprechenden Freizeitausgleich gewähren (§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Der Zuschlag beträgt in der Regel 25 %. Er steigt oder sinkt, wenn die Belastung durch die Art oder den Umfang der Nachtarbeit besonders groß oder klein ist. Dürfen Tarifverträge vor diesem Hintergrund für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsehen als für regelmäßige? Diese Frage beantwortet das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 24.4.2024 (10 AZR 598/20).
Mann vorm Computer

Britta Schwalm

13.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: 25 oder 50 % Nachtzuschlag

Ein Arbeitnehmer leistete im Rahmen von Wechselschichten regelmäßig Nachtarbeit und erhielt hierfür nach dem maßgeblichen Tarifvertrag einen Zuschlag von 25 %. Mitarbeiter, die Nachtarbeit außerhalb von Schichtdiensten leisteten, erhielten dagegen einen Zuschlag von 50 %. Der klagende Mitarbeiter meinte, ihm stünden aus Gründen der Gleichbehandlung auch 50 % zu.

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