Kein Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente: Das ist auch bei alten Tarifverträgen möglich
Seit dem 1.1.2018 sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge Ihrer Mitarbeiter zu einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds mit 15 % des Umwandlungsbetrags zu bezuschussen, soweit Sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen. Tarifverträge können von dieser Regelung abweichen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) zeigt mit seinem Urteil vom 11.3.2025 (3 AZR 53/24), was das für vor dem 1.1.2018 geschlossene Tarifverträge heißt.
Britta Schwalm
04.05.2025
·
1 Min Lesezeit
Der Fall: Keine Aussage über Zuschüsse
Es geht um einen bei einem Kreis beschäftigten Sachbearbeiter. Dieser hatte auf Grundlage des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst vom 1.1.2003 (TV-EUmw/VKA) mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart und verlangte nun den 15-%-Zuschuss. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung, weil der Tarifvertrag keinen Zuschuss vorsah. In den ersten beiden Instanzen war die Klage des Mitarbeiters – anders als beim BAG – erfolgreich.
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