Der Fall: Krankschreibung aus dem Internet
Die Hintergründe der Krankschreibung: Ein Arbeitnehmer hatte sich bei seinem Arbeitgeber für fünf Tage vom 19. bis 23.8.2024 krankgemeldet und legte ihm hierzu eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21.8.2024 vor, die er im Internet erworben hatte. Die fragliche Website bot hierzu einen „AU-Schein ohne Gespräch“ oder einen etwas teureren „AU-Schein mit Gespräch“ an. Zum AU-Schein ohne Gespräch gab es eine ausführliche Erläuterung, wonach die Bescheinigung von einem Arzt im Ausland ohne deutsche Zulassung ausgestellt wird und vor Gericht nur einen geringen Beweiswert hat.
Der Mitarbeiter entschied sich für die Variante ohne Gespräch und kreuzte in einem Fragebogen Krankheitssymptome und Angaben zur ausgeübten Tätigkeit an. Danach erhielt er eine PDF-Datei als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die er ins Personalsystem seines Arbeitgebers hochlud. Die Bescheinigung glich den vor Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung üblichen Vordrucken und enthielt den Hinweis, dass sie aufgrund einer „Ferndiagnose nur mittels Fragebogen“ von einem „Privatarzt per Telemedizin“ ausgestellt worden sei.
So reagierte der Arbeitgeber: Die Personalabteilung versuchte erfolglos, eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse des Mitarbeiters abzurufen und den ausstellenden Arzt zu recherchieren. Anschließend informierte sie den Vorgesetzten des Mitarbeiters und dieser wiederum am 17.9.2024 den kündigungsberechtigten Vorstand, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Fälschung handeln könne.
Ebenfalls am 17.9.2024 besprach der Vorgesetzte mit dem Mitarbeiter, dass die Zeit der Krankschreibung als Urlaub behandelt werden könne, um eine Rückzahlung der Entgeltfortzahlung zu vermeiden. Am 23.9.2024 erhielt der Mitarbeiter eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung.
Die Klage des Mitarbeiters: Der Mitarbeiter meinte, die Kündigung sei unwirksam. Denn er sei tatsächlich arbeitsunfähig gewesen und habe darauf vertraut, dass die Bescheinigung richtig sei. Außerdem sei die Angelegenheit schon durch eine Umbuchung der Arbeitsunfähigkeit in Urlaub erledigt. Zumindest habe der Arbeitgeber nicht die Zweiwochenfrist für eine fristlose Kündigung eingehalten.