„Künstler? Beschäftigen wir nicht!“ So oder ähnlich reagieren viele Arbeitgeber und Entgeltabrechner, wenn Sie von einem Betriebsprüfer nach der Künstlersozialabgabe gefragt werden. Oft stellt sich dann heraus, dass der betreffende Betrieb doch eine Abgabepflicht hatte und kräftig nachzahlen muss.
ACHTUNG
Für eine Abgabepflicht im Hinblick auf die Künstlersozialkasse kann es genügen, wenn Ihr Unternehmen hin und wieder freie Webdesigner, Grafiker, Übersetzer oder ähnliche Berufsgruppen beschäftigt.