Im Streitfall ging es um Kurzarbeitergeld für insgesamt 3.240 Mitarbeiter im März 2020, das aufgrund eines Formfehlers eventuell nicht gezahlt werden kann. Die Arbeitgeberin, ein Handelsunternehmen im Bereich Lebens – und Genussmittel, reduzierte 2020 für mehrere Monate die betriebsübliche Arbeitszeit von 40 auf 0 Stunden. Hintergrund war eine Schließungsanordnung für die Filialen des Einzelhandels während der Coronapandemie.
Kurzarbeitergeld nötig? Wenn Ihnen dieser kleine Fehler unterläuft, geht Ihr Unternehmen leer aus
Von Kurzarbeitergeld kann Ihr Unternehmen enorm profitieren. Achten Sie aber unbedingt auf eine rechtzeitige und korrekte Antragsstellung. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zeigt: Auch bei geringer Fristversäumnis gibt es kein Kurzarbeitergeld (BSG, Urteil vom 5.6.2024, Az. B 11 AL 3/23 R).