Praxis-Hilfe
Kurzfristig Beschäftigte: Seit dem 1.1.2022 haben Sie erhöhte Meldepflichten
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor,
wenn die Beschäftigung im Lauf eines
Kalenderjahres von vornherein auf nicht
mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im
Kalenderjahr befristet ist und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Seit dem 1.1.2022 müssen Sie bei den kurzfristig Beschäftigten erhöhte Meldepflichten gegenüber der Knappschaft-Bahn-See
beachten:
Redaktion
02.01.2026
·
1 Min Lesezeit
1. Mitteilung des Krankenversicherungsschutzes für kurzfristig Beschäftigte
Für Meldezeiträume ab dem 1.1.2022 müssen Sie für Ihre kurzfristig Beschäftigten in der Meldung zur Sozialversicherung angeben, wie der Beschäftigte krankenversichert ist. Hierzu müssen Sie bei der Meldung die folgenden Ziffern eingeben:
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