Praxis-Hilfe

Kurzfristig Beschäftigte: Seit dem 1.1.2022 haben Sie erhöhte Meldepflichten

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Lauf eines Kalenderjahres von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Seit dem 1.1.2022 müssen Sie bei den kurzfristig Beschäftigten erhöhte Meldepflichten gegenüber der Knappschaft-Bahn-See beachten:

Redaktion

02.01.2026 · 1 Min Lesezeit

1. Mitteilung des Krankenversicherungsschutzes für kurzfristig Beschäftigte

Für Meldezeiträume ab dem 1.1.2022 müssen Sie für Ihre kurzfristig Beschäftigten in der Meldung zur Sozialversicherung angeben, wie der Beschäftigte krankenversichert ist. Hierzu müssen Sie bei der Meldung die folgenden Ziffern eingeben:

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:

Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: