Brückenteilzeit: Wann Sie sich nicht auf die Sperrfrist für neue Anträge berufen dürfen

Nimmt ein Arbeitnehmer eine befristete Teilzeit nach § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Anspruch, darf er anschließend für ein Jahr keinen weiteren Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Diese Sperrfrist gilt aber nur, wenn es sich bei der ersten Teilzeitvereinbarung tatsächlich um einen Fall von § 9a TzBfG handelt (Hessisches Landesarbeitsgericht (LAG), Urteil vom 10.3.2026, Az. 17 SLa 561/25).

Britta Schwalm

26.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Ein Arbeitgeber vereinbarte mit einem Mitarbeiter befristet Teilzeit nach eigenen Regeln – festgehalten in einem „Merkblatt Teilzeit“. Wenige Monate nach Auslaufen dieser Teilzeit beantragte der Beschäftigte Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG. Der Arbeitgeber lehnte mit Hinweis auf die Sperrfrist ab. Der Mitarbeiter klagte und bekam Recht. Nach Ansicht der Richter konnte sich das Unternehmen nicht auf die Sperrfrist des § 9a TzBfG berufen, weil es eine eigene Teilzeit geschaffen hatte. Diese wich von § 9a TzBfG erheblich zu Ungunsten der Arbeitnehmer ab.

FAZIT

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter über befristete Teilzeit dürfen von den Vorgaben der Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG abweichen – sogar zu Ungunsten der Beschäftigten. Nimmt ein Arbeitgeber dies für sich in Anspruch, kann er sich dann allerdings auch nicht auf die für ihn günstigen Regelungen des § 9a TzBfG, wie beispielsweise die Sperrfrist, berufen.

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