Das neue Muster für die Lohnsteuerbescheinigung 2027 ist da
Bis spätestens 28.2.2027 übermitteln Sie die Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt. Außerdem müssen Sie jedem Mitarbeiter elektronisch eine Bescheinigung bereitstellen. Das Bundesfinanzministerium hat am 13.8.2026 das neue Muster und aktuelle Vorgaben für die kommende Lohnsteuerbescheinigung veröffentlicht, die für Sie verbindlich sind (GZ: IV C 5 – S 2533/00123/008/012 DOK: COO.7005.100.4.15540462).
Britta Schwalm
02.10.2026
·
1 Min Lesezeit
Eine Ihrer Pflichten ist es, die nächste Lohnsteuerbescheinigung an das
Finanzamt und die Mitarbeiter zu übermitteln. Das Muster des Ausdrucks der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird jährlich im Bundessteuerblatt
Teil I gesondert bekannt gemacht.
Wann keine Bescheinigung nötig ist
Für Minijobber, für die Sie die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis
40b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal erhoben haben, ist keine
Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen. Haben Sie für einen Arbeitnehmer
elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt, hat dieser aber
kein Arbeitsentgelt erhalten, brauchen Sie ebenfalls keine
Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.
Für die kommende Lohnsteuerbescheinigung nehmen Sie das Formular der
Lohnsteuerbescheinigung 2026. Scheiden Mitarbeiter allerdings im Jahr 2027
aus Ihrem Unternehmen aus, gilt für diese das neu veröffentlichte Formular
für 2027.
Neuerungen durch die neue Aktivrente
Gibt es in Ihrem Unternehmen einen oder mehrere Beschäftigte, die das neue
Aktivrentenmodell nutzen? Aktivrente bedeutet: Personen, die die
Regelaltersgrenze erreicht haben und bereit sind, nebenher beziehungsweise
weiterhin zu arbeiten, haben seit dem 1. Januar 2026 die Möglichkeit, die
sogenannte Aktivrente in Anspruch zu nehmen.
Im Klartext bedeutet der Begriff Aktivrente: Die Arbeitnehmer können einen
Lohnsteuerfreibetrag von bis zu
2.000 €
beanspruchen. Festgelegt ist dieser in § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG).
In Zeile 16c bescheinigen Sie den nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei belassenen
Arbeitslohn für die sogenannte Aktivrente. Im elektronischen Datensatz
übermitteln Sie zusätzlich den monatlich aufgrund der Aktivrente steuerfrei
belassenen Arbeitslohn.
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