Das neue Muster für die Lohnsteuerbescheinigung 2027 ist da

Bis spätestens 28.2.2027 übermitteln Sie die Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt. Außerdem müssen Sie jedem Mitarbeiter elektronisch eine Bescheinigung bereitstellen. Das Bundesfinanzministerium hat am 13.8.2026 das neue Muster und aktuelle Vorgaben für die kommende Lohnsteuerbescheinigung veröffentlicht, die für Sie verbindlich sind (GZ: IV C 5 – S 2533/00123/008/012 DOK: COO.7005.100.4.15540462).

Britta Schwalm

02.10.2026 · 1 Min Lesezeit








Eine Ihrer Pflichten ist es, die nächste Lohnsteuerbescheinigung an das



Finanzamt und die Mitarbeiter zu übermitteln. Das Muster des Ausdrucks der



elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird jährlich im Bundessteuerblatt



Teil I gesondert bekannt gemacht.



















Wann keine Bescheinigung nötig ist















Für Minijobber, für die Sie die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis



40b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal erhoben haben, ist keine



Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen. Haben Sie für einen Arbeitnehmer



elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt, hat dieser aber



kein Arbeitsentgelt erhalten, brauchen Sie ebenfalls keine



Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.























Achtung















Für die kommende Lohnsteuerbescheinigung nehmen Sie das Formular der



Lohnsteuerbescheinigung 2026. Scheiden Mitarbeiter allerdings im Jahr 2027



aus Ihrem Unternehmen aus, gilt für diese das neu veröffentlichte Formular



für 2027.























Neuerungen durch die neue Aktivrente











Gibt es in Ihrem Unternehmen einen oder mehrere Beschäftigte, die das neue



Aktivrentenmodell nutzen? Aktivrente bedeutet: Personen, die die



Regelaltersgrenze erreicht haben und bereit sind, nebenher beziehungsweise



weiterhin zu arbeiten, haben seit dem 1. Januar 2026 die Möglichkeit, die



sogenannte Aktivrente in Anspruch zu nehmen.











Im Klartext bedeutet der Begriff Aktivrente: Die Arbeitnehmer können einen



Lohnsteuerfreibetrag von bis zu



2.000 €



beanspruchen. Festgelegt ist dieser in § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG).











In Zeile 16c bescheinigen Sie den nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei belassenen



Arbeitslohn für die sogenannte Aktivrente. Im elektronischen Datensatz



übermitteln Sie zusätzlich den monatlich aufgrund der Aktivrente steuerfrei



belassenen Arbeitslohn.











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