Diese Folgen hat eine Elternzeit für das Beschäftigungsverhältnis – und das sind Ihre Aufgaben

Während der Elternzeit mit vollständiger Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis, ist aber nicht beendet. Beschäftigte haben während ihrer Elternzeit die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten. In beiden Fällen – bei Freistellung und bei einer Teilzeitbeschäftigung – gibt es für Sie einiges zu erledigen. Lesen Sie hier, wie Sie dabei rechtssicher vorgehen.

Britta Schwalm

30.10.2026 · 5 Min Lesezeit

Das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses hat folgende Auswirkungen:





























































































































KONSEQUENZ FÜR IHR UNTERNEHMENKONSEQUENZ FÜR DEN MITARBEITER/DIE MITARBEITERIN UND FÜR SIE ALS ENTGELTABRECHNER
Keine Pflicht zur EntgeltzahlungKeine Pflicht zur Arbeitsleistung
Keine Beitragspflicht zur SozialversicherungKeine Abführung von Beiträgen für den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin, Versicherung in allen Sozialversicherungszweigen bleibt bestehen
Keine Pflicht, Einmalzahlungen zu leisten, die Gegenleistung für erbrachte Arbeit sind (z. B. Provisionen)Kein Anspruch auf Einmalzahlungen, die für geleistete Arbeit entrichtet werden
Pflicht zur Zahlung von Einmalzahlungen, die unabhängig von der geleisteten Arbeit gezahlt werden (Gratifikation für Betriebstreue) bzw. deren Voraussetzung allein das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses ist. Bestimmte Leistungen dürfen gekürzt werden, falls vereinbart.Anspruch auf Einmalzahlungen, die unabhängig von der geleisteten Arbeit entrichtet werden. Diese Einmalzahlungen sind unter Umständen beitragspflichtig (s. u.).
Keine Pflicht zur Gewährung von SachbezügenDienstfahrzeug muss abgeliefert werden; eine evtl. Werkswohnung darf nicht entzogen, aber Mietzahlung kann verlangt werden.












Eine Einmalzahlung, die Ihr Unternehmen während eines Entgeltzahlungszeitraumes leistet, in dem die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter wegen Elternzeit kein Entgelt erhält, ist lohnsteuer-und beitragspflichtig. Beitragspflicht gilt aber nur, wenn Ihr Unternehmen der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr bereits Arbeitsentgelt gezahlt hat.











ACHTUNG











Mitarbeiter in Elternzeit tragen normalerweise nichts zu einer Zielerreichung bei. Deshalb darf ihr Arbeitgeber einen vereinbarten Bonus für die Zeit der Freistellung entsprechend kürzen. Dies stellt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klar (vom 2.7.2025, Az. 10 AZR 119/24).















Es besteht ein Anspruch auf Eltern-Teilzeit









Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die Mutter oder Vater geworden sind, können im Rahmen ihrer Elternzeit Teilzeit verlangen. Wünscht ein Arbeitnehmer Teilzeit während der Elternzeit, darf Ihr Unternehmen das nur in Ausnahmefällen ablehnen. Jeder in Ihrem Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer kann während seiner Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten. Das gilt auch für











  • Teilzeitkräfte, die ihre Arbeitszeit während der Elternzeit weiter reduzieren oder beibehalten wollen,




  • befristet Beschäftigte. Allerdings verlängert die Elternzeit die Befristung nicht.












  • Beschäftigte in Elternzeit können mit einer Wochenarbeitszeit von maximal 32 Stunden arbeiten. Die Wochenarbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen. Beantragt der Beschäftigte eine geringere Arbeitszeit, darf Ihr Unternehmen das ablehnen. Einigt sich Ihr Unternehmen mit dem Beschäftigten, gibt es keine Untergrenze. Denkbar ist auch, dass ein Mitarbeiter in Teilzeit seine Arbeitszeit während der Elternzeit von beispielsweise 20 Wochenstunden auf bis zu 32 Stunden aufstockt. Wichtig ist nur, dass er die 32-Stunden-Grenze während der Elternzeit nicht überschreitet. Anspruch auf Aufstockung während der Elternzeit hat ein Mitarbeiter aber nicht.







    Gibt es dringende betriebliche Gründe?









    Ablehnen darf Ihr Unternehmen die Teilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Was unter einen dringenden betrieblichen Grund fällt, steht nicht im Gesetz. Voraussetzung hierfür ist jedenfalls, dass die Gewährung der Teilzeit erhebliche Störungen im Arbeitsablauf oder für die Arbeitsorganisation verursachen würde. Möchte Ihr Unternehmen den Eltern-Teilzeitwunsch ablehnen, muss dies innerhalb von 4 Wochen mit Begründung in Textform geschehen. Es kommt dabei auf den rechtzeitigen Zugang beim Arbeitnehmer und nicht auf das pünktliche Absenden an.











    ACHTUNG











    Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt es eine Zustimmungsfiktion: Wenn Ihr Betrieb sich während einer Frist von 4 bzw. 8 Wochen (bei Übertragung der Elternzeit nach dem 3. Lebensjahr) nach Zugang des Teilzeitantrags des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in Textform nicht äußert, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 15 Abs. 7 BEEG).















    Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern möglich









    Grundsätzlich dürfen die Mitarbeiter Ihres Unternehmens während der Elternzeit auch bei anderen Arbeitgebern arbeiten. Als Höchstgrenze gelten insgesamt 32 Stunden pro Woche. Auch hierbei gilt: Die Ablehnung muss der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter innerhalb von 4 Wochen mit Begründung in Textform zugehen. Kommt das Schreiben zu spät oder ist die Schriftform nicht eingehalten, gilt die Zustimmung als erteilt.







    So prüfen Sie, ob ein Anspruch auf Eltern-Teilzeit besteht





























































































































    DAS MUSS FÜR EINEN ANSPRUCH AUF TEILZEIT GEGEBEN SEINLIEGT VOR
    1. Ihr Unternehmen beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer. Teilzeitkräfte zählen nicht anteilig, sondern je als ein Arbeitnehmer. Auszubildende zählen nicht.
    2. Die betreffende Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer arbeitet seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen bei Ihnen.
    3. Die bisher vertraglich vereinbarte Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate auf einen Umfang von 15 bis maximal 32 Wochenstunden (gilt für Geburten seit dem 1.9.2015) verringert werden.
    4. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat den Teilzeitwunsch mindestens 7 Wochen (bei Teilzeitarbeit während einer Elternzeit im Zeitraum zwischen dem 3. und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes: 13 Wochen) vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitzuteilen. Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit und die gewünschte Verteilung enthalten.
    5. Dem Teilzeitwunsch dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (s. u.).








    Bis zu 2 Verringerungen sind möglich









    Besteht ein Anspruch, können Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen – auch wenn eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist. Eine zuvor einvernehmliche Arbeitszeitverringerung wird auf diese beiden Male nicht angerechnet (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.2.2013, Az. 9 AZR 461/11).







    Kein Anspruch auf 603-€-Minijobs









    Mitarbeiter in Elternzeit könnten theoretisch auch als 603 €-Kräfte arbeiten. In diesen Fällen sind sie grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (mit Befreiungsmöglichkeit). Im Übrigen führen Sie die Pauschalen in Höhe von 15 % (Rentenversicherung), 13 % (Krankenversicherung) und 2 % Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See ab.











    ACHTUNG











    Mitarbeiter haben nur dann einen Anspruch auf Eltern-Teilzeit, wenn die Wochenstundenzahl mindestens 15 beträgt. Ein Anspruch auf einen Elternzeit-Minijob haben die Beschäftigen damit nicht. Der Grund: Wegen des gesetzlichen Mindestlohns wird die 603-€-Grenze auf jeden Fall überschritten: 13,90 € pro Stunde ergibt ein Monatsentgelt von mindestens ((15 x 13,90 € x 13) : 3 =) 903,50 €.















    Es gilt ein besonderer Kündigungsschutz









    Während der Elternzeit besteht für die Beschäftigten ein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet: Ihr Unternehmen darf einem Mitarbeiter vor Beginn und während der Elternzeit nicht kündigen. Dieser Schutz setzt bereits ein, wenn der Mitarbeiter die Elternzeit beantragt, nach § 18 BEEG aber frühestens











  • 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes und




  • 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr.












  • Der besondere Kündigungsschutz macht die Entlassung von Mitarbeitern in Elternzeit nicht komplett unmöglich. Soll einem Arbeitnehmer in Elternzeit gekündigt werden, benötigt Ihr Unternehmen aber die Zustimmung der obersten Landesbehörde. Der Kündigungsschutz gilt auch für ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen der Elternzeit. Außerdem muss Ihr Betrieb den besonderen Kündigungsschutz beachten, wenn der Mitarbeiter auf die Elternzeit verzichtet hat, während des einschlägigen Zeitraums aber in Teilzeit arbeitet und Anspruch auf Elterngeld hat (bzw. deshalb keinen Anspruch hat, weil sein Einkommen die Grenze für das Elterngeld übersteigt). Die Elternzeit kann in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden. Für jeden der Anteile gilt besonderer Kündigungsschutz, der jeweils vor Antritt der Elternzeit einsetzt (BAG, Urteil vom 18.6.2026, Az. 2 AZR 213/25).







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