EU-Saisonkräfte im Einsatz: Ihre To-dos für einen reibungslosen Beschäftigungsbeginn

Ihr Unternehmen hat in den kommenden Wochen – urlaubs- und saisonbedingt – möglicherweise Personalengpässe zu überbrücken. Gleichzeitig sind auch in anderen europäischen Ländern Sommerferien. Möglicherweise stellt Ihr Unternehmen deshalb Aushilfen aus dem EU-Ausland ein. Für Sie gilt es dann, die Sozialversicherungspflicht zu klären.

Britta Schwalm

24.07.2026 · 1 Min Lesezeit

Stellt Ihr Unternehmen Aushilfen aus den Nachbarstaaten ein, ist es Ihre wichtigste Aufgabe, die Sozialversicherungspflicht zu beurteilen. Der wichtigste Grundsatz, den Sie dabei nicht außer Acht lassen dürfen, lautet: Es gilt immer nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates für den betreffenden Mitarbeiter. Welches Sozialversicherungsrecht im konkreten Fall gilt – das heißt, welches Land den Vorrang hat – ermitteln Sie in jedem einzelnen Fall.

A1-Bescheinigung: nur im Heimatland versichert

Sind die Aushilfen in ihrem Heimatstaat beschäftigt, gelten die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes auch für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit. Das gilt auch hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht. In Deutschland besteht keine Versicherungs- und Beitragspflicht. Dafür müssen Sie unter Umständen Beiträge an die Sozialversicherungsträger des Heimatstaates abführen und dies vorher abklären. Prüfen Sie in den folgenden Schritten:

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