Stellt Ihr Unternehmen Aushilfen aus den Nachbarstaaten ein, ist es Ihre wichtigste Aufgabe, die Sozialversicherungspflicht zu beurteilen. Der wichtigste Grundsatz, den Sie dabei nicht außer Acht lassen dürfen, lautet: Es gilt immer nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates für den betreffenden Mitarbeiter. Welches Sozialversicherungsrecht im konkreten Fall gilt – das heißt, welches Land den Vorrang hat – ermitteln Sie in jedem einzelnen Fall.
A1-Bescheinigung: nur im Heimatland versichert
Sind die Aushilfen in ihrem Heimatstaat beschäftigt, gelten die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes auch für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit. Das gilt auch hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht. In Deutschland besteht keine Versicherungs- und Beitragspflicht. Dafür müssen Sie unter Umständen Beiträge an die Sozialversicherungsträger des Heimatstaates abführen und dies vorher abklären. Prüfen Sie in den folgenden Schritten: