Für Väter und Mütter: Das bedeutet Elternzeit
Im Anschluss an die Mutterschutzfrist kann die Mutter direkt in Elternzeit gehen. Ebenso kann sie zunächst wieder arbeiten und später Elternzeit beanspruchen. Der Vater eines Kindes kann ebenfalls Elternzeit nehmen.
Britta Schwalm
30.10.2026
·
2 Min Lesezeit
Anspruch auf Elternzeit hat jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin. Der Umfang der Arbeitszeit ist gleichgültig. Der Anspruch besteht also für
Vollzeitmitarbeiter,
Mitarbeiter in Teilzeit,
geringfügig Beschäftigte,
befristet oder unbefristet Beschäftigte.
Auch Heimarbeiter und Auszubildende können Elternzeit nehmen.
ACHTUNG
Die Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht. Ein Ausbildungsverhältnis verlängert sich aber um die Dauer der Elternzeit.
In diesem Umfang ist Elternzeit möglich
Die Elternzeit umfasst maximal 3 Jahre. Beide Elternteile können ihre Elternzeit gleichzeitig in vollem Ausmaß in Anspruch nehmen. Dabei kann die Elternzeit des Vaters direkt nach der Geburt beginnen, die der Mutter im Anschluss an die Mutterschutzfrist. Diese wird dann allerdings auf die Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit endet grundsätzlich einen Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes. Darüber hinaus haben die Eltern folgende Möglichkeiten:
1. Übertragung bis zu 24 Monate
Eltern können für alle seit dem 1.7.2015 geborenen Kinder eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers für die Übertragung ist nicht notwendig.
ACHTUNG
Mitarbeiter müssen Elternzeit, die sie zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes nehmen wollen, 13 Wochen zuvor ankündigen.
2. Elternzeit ist in insgesamt 3 Abschnitten möglich
Eltern können ihre Elternzeit in bis zu 3 Abschnitte aufteilen.
ACHTUNG
Möchten Mitarbeiter Ihres Unternehmens den 3. Block Elternzeit zwischen dem vollendeten 3. und 8. Lebensjahr nehmen, hat Ihr Unternehmen die Möglichkeit, dies aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen.
Bescheinigung über bisherige Elternzeiten
Beschäftigte müssen neuen Arbeitgebern auf Verlangen eine Bescheinigung über bereits beanspruchte Elternzeiten bei früheren Arbeitgebern vorlegen, wenn sie beim neuen Arbeitgeber Elternzeit beantragen.
Arbeitgeberwechsel: Elternzeit ist übertragbar
Nicht in Anspruch genommene Elternzeit wird automatisch auf die Zeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes übertragen. Da die Übertragung nicht mehr von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängt, bleibt die nicht in Anspruch genommene Elternzeit auch bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten.
ACHTUNG
Stellt Ihr Unternehmen eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter mit einem kleinen Kind ein, könnte es passieren, dass entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden.
Ist die Elternstartzeit vom Tisch?
Ab dem 1.1.2024 sollte eigentlich der zweite Elternteil, also in den meisten Fällen der Vater, 2 Wochen Sonderurlaub nach der Geburt erhalten. Das sah ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesfamilienministerium Anfang 2023 vorgelegt hatte. Damit sollte eine EU-Richtlinie umgesetzt werden. Geplant war die Zeit als bezahlter Urlaub. Der zweite Elternteil sollte die Entgeltfortzahlung allerdings nicht vom Arbeitgeber erhalten. Dieser sollte zunächst zwar den vollen Lohn auszahlen, das Geld aber anteilig von den Krankenkassen zurückgezahlt bekommen. Finanziert werden sollte die Familienstartzeit durch ein Umlageverfahren, wie Sie es bereits vom Ausgleich der Leistungen von Kleinbetrieben bei der Arbeitsunfähigkeit (U1) und vom Ausgleich aller Unternehmen bei Mutterschaftsleistungen (U2) kennen. Im Koalitionsvertrag von Union und SPD wurde die Familienstartzeit allerdings nicht mehr erwähnt.
ACHTUNG
Die geplante Regelung war eine Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1158. Diese hat das Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und die Vater-Kind-Bindung zu stärken. Sie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, Vätern oder zweiten Elternteilen eine bezahlte Freistellung von mindestens 10 Tagen zu gewähren. Deutschland als EU-Mitgliedstaat hätte die Richtlinie eigentlich schon bis Sommer 2022 umsetzen sollen. Da die Bundesregierung dies nicht getan hat, hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet.
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