SFN-Zuschläge: Warum der Steuerfreibetrag bald noch mehr zum Rechen-Puzzle werden könnte
Zahlt Ihr Unternehmen Mitarbeitern Zuschläge für Nachtschichten oder für die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen? Dann wissen Sie, wie knifflig die Berechnung der steuer- und beitragsfreien Freibeträge ist. Bald könnte […]
Britta Schwalm
02.10.2026
·
5 Min Lesezeit
Zahlt Ihr Unternehmen Mitarbeitern Zuschläge für Nachtschichten oder für die
Arbeit an Sonn- oder Feiertagen? Dann wissen Sie, wie knifflig die Berechnung
der steuer- und beitragsfreien Freibeträge ist. Bald könnte die Materie sogar
noch komplizierter werden. Der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
vom 18. August 2026 sieht Änderungen bei der Berechnung der Grundlohnbeträge
vor. Lesen Sie hier, worauf Sie aktuell noch achten müssen und was geändert
werden soll.
Zuschläge für die Arbeit an Sonntagen, Feiertagen oder während der Nacht
(SFN-Zuschläge) sind ein Anreiz für Mitarbeiter, auch zu besonderen Zeiten
motiviert zu arbeiten. Handhabt Ihr Unternehmen die Zahlungen sowie ihre
Abrechnung korrekt, bleiben die Zuschläge obendrein lohnsteuer- und
beitragsfrei. Andernfalls können die Zusatzleistungen aber auch zur echten
Kostenfalle werden. Der Grund: Hier gelten einige Sonderregeln, die in der
Praxis teilweise schwer umzusetzen sind. Zudem müssen Sie die Voraussetzungen
für die Lohnsteuerfreiheit und die Beitragsfreiheit gesondert prüfen, denn es
gelten zum Teil unterschiedliche Vorgaben.
Prüfen Sie zunächst die Lohnsteuerfreiheit
Grundsätzlich sollten Sie immer zunächst prüfen, ob die Zuschläge
lohnsteuerfrei sind. Die Lohnsteuerfreiheit ist wiederum eine Voraussetzung
für die Beitragsfreiheit. Zuschläge, die Mitarbeiter Ihres Unternehmens für
die Arbeit an Feiertagen und Sonntagen oder für Nachtarbeit erhalten
(SFN-Zuschläge), sind lohnsteuerfrei, wenn mehrere Voraussetzungen
gleichzeitig vorliegen (§ 3b Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit
R 3b Lohnsteuerrichtlinien (LStR)).
So prüfen Sie die Grenzwerte des § 3b EStG
Die Grundlohngrenzen sind nicht die einzigen Maximalbeträge, die Sie für die
Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit der SFN-Zuschläge beachten müssen. Es gibt
außerdem noch diverse Freibeträge für die Lohnsteuerfreiheit der einzelnen
Zuschlagsarten, die in § 3b EStG festgelegt sind. Dabei legen Sie wiederum
den jeweils geltenden Maximalgrundlohn für die Berechnung zugrunde.
Das sind die Grenzwerte des § 3b Einkommensteuergesetzes
Für Arbeit … |
… bleiben Zuschläge bis maximal … steuerfrei |
Maximalzuschlag beim aktuellen maximalen Grundlohn von 50 € |
Maximalzuschlag beim geplanten maximalen Grundlohn von 75 € |
|---|
… am Sonntag (0 bis 24 Uhr) |
50 % des Grundlohns |
25 € bei einem Grundlohn von 50 € |
37,50 € bei einem Grundlohn von 75 € |
… am 31.12. (14 bis 24 Uhr) und an gesetzlichen Feiertagen
(0 bis 24 Uhr)
|
125 % des Grundlohns
|
62,50 € bei einem Grundlohn von 50 €
|
93,75 € bei einem Grundlohn von 75 €
|
… am 24.12. (14 bis 24 Uhr) und am 25.12., 26.12. und 1.5.
(0 bis 24 Uhr)
|
150 % des Grundlohns
|
75 € bei einem Grundlohn von 50 €
|
112,50 € bei einem Grundlohn von 75 €
|
… während der Nacht für die Zeit von 20 bis 24 Uhr und von 4 bis 6 Uhr
|
25 % des Grundlohns
|
12,50 € bei einem Grundlohn von 50 €
|
12,50 € bei einem Grundlohn von 50 €
|
… während der Nacht für die Zeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit
vor 0 Uhr aufgenommen wurde
|
40 % des Grundlohns
|
20 € bei einem Grundlohn von 50 €
|
20 € bei einem Grundlohn von 50 €
|
Grundlohn: Hier sind Änderungen geplant
Beim Grundlohn handelt es sich um den auf eine Arbeitsstunde entfallenden
Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt des jeweiligen Mitarbeiters. Damit die
Zuschläge lohnsteuerfrei bleiben, müssen sie aktuell aus einem Grundlohn in
Höhe von maximal 50 € pro Stunde resultieren. Das geplante
Einkommensteuerreformgesetz sieht im Hinblick auf den Grundlohn folgende
Neuregelungen vor:
Der maximal zulässige Grundlohn für die Berechnung der Zuschläge für
Sonntags- und Feiertagsarbeit wird ab dem 1.1.2027 von 50 € auf 75 €
angehoben.
Der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit bleibt unverändert bei 50 €.
Damit arbeiten Sie beim Thema „lohnsteuer- und beitragsfreie SFN-Zuschläge“
bald mit drei unterschiedlichen Grundlohngrenzen. Der maximal zulässige
Grundlohn für die Beitragsfreiheit beträgt 25 €. Dabei bleibt es
voraussichtlich auch im kommenden Jahr.
Zuschläge müssen ausgezahlt werden
Weitere Voraussetzung für die Lohnsteuerfreiheit ist: Ihr Betrieb muss die
Zuschläge tatsächlich zahlen, und zwar zusätzlich zum Grundlohn.
Die Steuerfreiheit der Zuschläge bleibt auch dann erhalten, wenn sie
zeitversetzt ausgezahlt werden. Das gilt aber nur, wenn die steuerfreien
Zuschläge als Wertguthaben auf ein Arbeitszeitkonto genommen und getrennt
ausgewiesen werden. Das muss vor der anfallenden Feiertags-, Sonntags- oder
Nachtarbeit festgelegt werden.
Wurde die Arbeit tatsächlich geleistet?
Lohnsteuerfrei sind außerdem nur SFN-Zuschläge, die Ihr Unternehmen dem
betreffenden Mitarbeiter für geleistete Arbeit zahlt.
Diese Voraussetzung wird von Betriebsprüfern besonders gerne unter die Lupe
genommen. Das Problem: Mitarbeiter, die arbeitsunfähig erkrankt sind oder aus
anderen Gründen nicht arbeiten, beispielsweise wegen Mutterschutz, haben
arbeitsrechtlich weiterhin Anspruch auf die sonst gezahlten SFN-Zuschläge.
Sie haben die zugrunde liegende Arbeit aber andererseits nicht geleistet.
Damit sind die Zuschläge für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht
lohnsteuerfrei und als Folge auch nicht beitragsfrei.
Prüfen Sie auch die Beitragsfreiheit
Die Zuschläge sind nach § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
außerdem beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung, wenn sie
lohnsteuerfrei sind (siehe oben) und
aus einem Grundentgelt berechnet werden, das 25 € pro Arbeitsstunde nicht
übersteigt.
Überschreitet der Grundlohn den Betrag von 25 € pro Stunde, sind nur die auf
den übersteigenden Betrag anfallenden Zuschläge beitragspflichtig und zum
Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
Achten Sie auf die Aufzeichnungen
Die Steuerbefreiung für Zuschläge setzt Einzelaufstellungen der Sonn-,
Feiertags- und Nachtarbeit voraus, die von den entsprechenden Mitarbeitern
geleistet wurde. Eine pauschalierte Aufzeichnung der Abgeltung genügt nicht.
Kommt es zu einer Lohnsteueraußen- oder Betriebsprüfung, müssen Sie detaillierte
und konkrete Aufstellungen vorweisen können. Sonst riskieren Sie, dass Ihr
Betrieb Nachzahlungen leisten muss.
Steuerfrei können dagegen pauschale Voraus- oder Nachzahlungen von Zuschlägen
sein, wenn diese
nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
bloße Abschlagszahlungen oder Vorschüsse sind und
später einzeln abgerechnet werden.
Zahlt Ihr Betrieb eine einheitliche Vergütung für den Grundlohn und für
SFN-Arbeit, weil dies in Ihrem Unternehmen übliche Arbeitszeiten sind, und
zeichnen Sie deshalb die Arbeitszeiten nicht eigens auf, sind die Zuschläge
nicht lohnsteuerfrei.
Sonntag plus Feiertag?
Arbeitet ein Beschäftigter an einem Feiertag, der gleichzeitig ein Sonntag ist,
sind Feiertags- und Sonntagszuschlag zusammen nicht steuerfrei möglich. Sie
haben aber die Möglichkeit, den für den Arbeitnehmer höheren Feiertagszuschlag
zu wählen.
Trifft Nachtarbeit mit Sonntagsarbeit oder mit Feiertagsarbeit zusammen, sind
Zuschläge für Folgendes nebeneinander steuerfrei möglich:
Nachtarbeit und Feiertagsarbeit
Nachtarbeit und Sonntagsarbeit
Ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens hat an einem gesetzlichen Feiertag, der
gleichzeitig ein Sonntag war, nachts gearbeitet. Er kann zusätzlich zu seinem
üblichen Entgelt 125 % + 40 % seines Grundlohns verdienen.
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