SFN-Zuschläge: Warum der Steuerfreibetrag bald noch mehr zum Rechen-Puzzle werden könnte

Zahlt Ihr Unternehmen Mitarbeitern Zuschläge für Nachtschichten oder für die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen? Dann wissen Sie, wie knifflig die Berechnung der steuer- und beitragsfreien Freibeträge ist. Bald könnte […]

Britta Schwalm

02.10.2026 · 5 Min Lesezeit








Zahlt Ihr Unternehmen Mitarbeitern Zuschläge für Nachtschichten oder für die



Arbeit an Sonn- oder Feiertagen? Dann wissen Sie, wie knifflig die Berechnung



der steuer- und beitragsfreien Freibeträge ist. Bald könnte die Materie sogar



noch komplizierter werden. Der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027



vom 18. August 2026 sieht Änderungen bei der Berechnung der Grundlohnbeträge



vor. Lesen Sie hier, worauf Sie aktuell noch achten müssen und was geändert



werden soll.











Zuschläge für die Arbeit an Sonntagen, Feiertagen oder während der Nacht



(SFN-Zuschläge) sind ein Anreiz für Mitarbeiter, auch zu besonderen Zeiten



motiviert zu arbeiten. Handhabt Ihr Unternehmen die Zahlungen sowie ihre



Abrechnung korrekt, bleiben die Zuschläge obendrein lohnsteuer- und



beitragsfrei. Andernfalls können die Zusatzleistungen aber auch zur echten



Kostenfalle werden. Der Grund: Hier gelten einige Sonderregeln, die in der



Praxis teilweise schwer umzusetzen sind. Zudem müssen Sie die Voraussetzungen



für die Lohnsteuerfreiheit und die Beitragsfreiheit gesondert prüfen, denn es



gelten zum Teil unterschiedliche Vorgaben.



















Prüfen Sie zunächst die Lohnsteuerfreiheit















Grundsätzlich sollten Sie immer zunächst prüfen, ob die Zuschläge



lohnsteuerfrei sind. Die Lohnsteuerfreiheit ist wiederum eine Voraussetzung



für die Beitragsfreiheit. Zuschläge, die Mitarbeiter Ihres Unternehmens für



die Arbeit an Feiertagen und Sonntagen oder für Nachtarbeit erhalten



(SFN-Zuschläge), sind lohnsteuerfrei, wenn mehrere Voraussetzungen



gleichzeitig vorliegen (§ 3b Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit



R 3b Lohnsteuerrichtlinien (LStR)).























So prüfen Sie die Grenzwerte des § 3b EStG











Die Grundlohngrenzen sind nicht die einzigen Maximalbeträge, die Sie für die



Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit der SFN-Zuschläge beachten müssen. Es gibt



außerdem noch diverse Freibeträge für die Lohnsteuerfreiheit der einzelnen



Zuschlagsarten, die in § 3b EStG festgelegt sind. Dabei legen Sie wiederum



den jeweils geltenden Maximalgrundlohn für die Berechnung zugrunde.











Das sind die Grenzwerte des § 3b Einkommensteuergesetzes















































































































































































Für Arbeit …… bleiben Zuschläge bis maximal … steuerfreiMaximalzuschlag beim aktuellen maximalen Grundlohn von 50 €Maximalzuschlag beim geplanten maximalen Grundlohn von 75 €
… am Sonntag (0 bis 24 Uhr)50 % des Grundlohns25 € bei einem Grundlohn von 50 €37,50 € bei einem Grundlohn von 75 €




… am 31.12. (14 bis 24 Uhr) und an gesetzlichen Feiertagen



(0 bis 24 Uhr)







125 % des Grundlohns







62,50 € bei einem Grundlohn von 50 €







93,75 € bei einem Grundlohn von 75 €







… am 24.12. (14 bis 24 Uhr) und am 25.12., 26.12. und 1.5.



(0 bis 24 Uhr)







150 % des Grundlohns







75 € bei einem Grundlohn von 50 €







112,50 € bei einem Grundlohn von 75 €







… während der Nacht für die Zeit von 20 bis 24 Uhr und von 4 bis 6 Uhr







25 % des Grundlohns







12,50 € bei einem Grundlohn von 50 €







12,50 € bei einem Grundlohn von 50 €







… während der Nacht für die Zeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit



vor 0 Uhr aufgenommen wurde







40 % des Grundlohns







20 € bei einem Grundlohn von 50 €







20 € bei einem Grundlohn von 50 €























Grundlohn: Hier sind Änderungen geplant











Beim Grundlohn handelt es sich um den auf eine Arbeitsstunde entfallenden



Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt des jeweiligen Mitarbeiters. Damit die



Zuschläge lohnsteuerfrei bleiben, müssen sie aktuell aus einem Grundlohn in



Höhe von maximal 50 € pro Stunde resultieren. Das geplante



Einkommensteuerreformgesetz sieht im Hinblick auf den Grundlohn folgende



Neuregelungen vor:















  • Der maximal zulässige Grundlohn für die Berechnung der Zuschläge für



    Sonntags- und Feiertagsarbeit wird ab dem 1.1.2027 von 50 € auf 75 €



    angehoben.











  • Der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit bleibt unverändert bei 50 €.















    Damit arbeiten Sie beim Thema „lohnsteuer- und beitragsfreie SFN-Zuschläge“



    bald mit drei unterschiedlichen Grundlohngrenzen. Der maximal zulässige



    Grundlohn für die Beitragsfreiheit beträgt 25 €. Dabei bleibt es



    voraussichtlich auch im kommenden Jahr.



















    Zuschläge müssen ausgezahlt werden











    Weitere Voraussetzung für die Lohnsteuerfreiheit ist: Ihr Betrieb muss die



    Zuschläge tatsächlich zahlen, und zwar zusätzlich zum Grundlohn.















    Achtung











    Die Steuerfreiheit der Zuschläge bleibt auch dann erhalten, wenn sie



    zeitversetzt ausgezahlt werden. Das gilt aber nur, wenn die steuerfreien



    Zuschläge als Wertguthaben auf ein Arbeitszeitkonto genommen und getrennt



    ausgewiesen werden. Das muss vor der anfallenden Feiertags-, Sonntags- oder



    Nachtarbeit festgelegt werden.























    Wurde die Arbeit tatsächlich geleistet?











    Lohnsteuerfrei sind außerdem nur SFN-Zuschläge, die Ihr Unternehmen dem



    betreffenden Mitarbeiter für geleistete Arbeit zahlt.















    Achtung











    Diese Voraussetzung wird von Betriebsprüfern besonders gerne unter die Lupe



    genommen. Das Problem: Mitarbeiter, die arbeitsunfähig erkrankt sind oder aus



    anderen Gründen nicht arbeiten, beispielsweise wegen Mutterschutz, haben



    arbeitsrechtlich weiterhin Anspruch auf die sonst gezahlten SFN-Zuschläge.



    Sie haben die zugrunde liegende Arbeit aber andererseits nicht geleistet.



    Damit sind die Zuschläge für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht



    lohnsteuerfrei und als Folge auch nicht beitragsfrei.























    Prüfen Sie auch die Beitragsfreiheit











    Die Zuschläge sind nach § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)



    außerdem beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und



    Arbeitslosenversicherung, wenn sie











  • lohnsteuerfrei sind (siehe oben) und








  • aus einem Grundentgelt berechnet werden, das 25 € pro Arbeitsstunde nicht



    übersteigt.















    Überschreitet der Grundlohn den Betrag von 25 € pro Stunde, sind nur die auf



    den übersteigenden Betrag anfallenden Zuschläge beitragspflichtig und zum



    Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.



















    Achten Sie auf die Aufzeichnungen











    Die Steuerbefreiung für Zuschläge setzt Einzelaufstellungen der Sonn-,



    Feiertags- und Nachtarbeit voraus, die von den entsprechenden Mitarbeitern



    geleistet wurde. Eine pauschalierte Aufzeichnung der Abgeltung genügt nicht.



    Kommt es zu einer Lohnsteueraußen- oder Betriebsprüfung, müssen Sie detaillierte



    und konkrete Aufstellungen vorweisen können. Sonst riskieren Sie, dass Ihr



    Betrieb Nachzahlungen leisten muss.











    Steuerfrei können dagegen pauschale Voraus- oder Nachzahlungen von Zuschlägen



    sein, wenn diese











  • nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer




  • bloße Abschlagszahlungen oder Vorschüsse sind und




  • später einzeln abgerechnet werden.
















  • Achtung











    Zahlt Ihr Betrieb eine einheitliche Vergütung für den Grundlohn und für



    SFN-Arbeit, weil dies in Ihrem Unternehmen übliche Arbeitszeiten sind, und



    zeichnen Sie deshalb die Arbeitszeiten nicht eigens auf, sind die Zuschläge



    nicht lohnsteuerfrei.























    Sonntag plus Feiertag?











    Arbeitet ein Beschäftigter an einem Feiertag, der gleichzeitig ein Sonntag ist,



    sind Feiertags- und Sonntagszuschlag zusammen nicht steuerfrei möglich. Sie



    haben aber die Möglichkeit, den für den Arbeitnehmer höheren Feiertagszuschlag



    zu wählen.











    Trifft Nachtarbeit mit Sonntagsarbeit oder mit Feiertagsarbeit zusammen, sind



    Zuschläge für Folgendes nebeneinander steuerfrei möglich:











  • Nachtarbeit und Feiertagsarbeit




  • Nachtarbeit und Sonntagsarbeit
















  • Beispiel:











    Ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens hat an einem gesetzlichen Feiertag, der



    gleichzeitig ein Sonntag war, nachts gearbeitet. Er kann zusätzlich zu seinem



    üblichen Entgelt 125 % + 40 % seines Grundlohns verdienen.















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