So regeln Sie die wichtigsten Fragen rund um die Sozialversicherung während der Elternzeit
Während einer Elternzeit mit Freistellung ruht das Beschäftigungsverhältnis. Doch auch in diesem Fall dürfen Sie vor allem eine wichtige Meldung nicht übersehen. Arbeiten Beschäftigte während ihrer Elternzeit in Teilzeit weiter, gelten im Hinblick auf die Sozialversicherung einige wichtige Besonderheiten. Lesen Sie hier, worauf Sie besonders achten müssen.
Britta Schwalm
30.10.2026
·
5 Min Lesezeit
Für freigestellte Beschäftigte in Elternzeit müssen Sie eine Unterbrechungsmeldung erstatten. Für die Mutter haben Sie diese Meldung häufig bereits im Rahmen des Mutterschutzes erstattet. In diesem Fall ist eine neue Unterbrechungsmeldung für die Elternzeit erforderlich, wenn diese nicht direkt an den Mutterschutz anschließt. Abgabegrund der Unterbrechungsmeldung ist „52“.
ACHTUNG
Wenn Versicherungspflicht durch eine Teilzeitbeschäftigung eintritt, brauchen Sie keine Anmeldung zu erstatten.
Treffen mehrere Unterbrechungsgründe aufeinander, müssen Sie die Zeiten der Arbeitsunterbrechung zusammenrechnen. Die Frist beginnt nicht von Neuem zu laufen. Die Unterbrechungsmeldung erstatten Sie für den Zeitraum „Jahresanfang bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs“ und nicht für den Unterbrechungszeitraum.
Denken Sie an diese Meldung
Damit die Krankenkassen prüfen können, inwiefern während einer Elternzeit die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse weiter besteht, müssen Sie seit 2024 Beginn und Ende einer Elternzeit an die Krankenkassen melden, und zwar mit den folgenden Abgabegründen:
„17“ für die Beginn-Meldung: Hier tragen Sie wie bei einer Anmeldung das Startdatum der Elternzeit ein. Fällig ist die Meldung bei der nächsten Abrechnung oder innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Elternzeit. Ein voraussichtliches/vereinbartes Ende geben Sie nicht an, damit keine unnötigen Korrekturen anfallen.
„37“ für die Ende-Meldung. Damit melden Sie, dass die Elternzeit tatsächlich beendet ist. Fällig ist die Meldung mit der nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Elternzeit.
Wann und wie die Meldung fällig wird
DETAIL |
DAS BEDEUTET KONKRET |
|---|
Nur bei Unterbrechung der Entgeltzahlung |
Die Meldepflicht besteht nur, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. Arbeiten Beschäftigte also während der Elternzeit in Teilzeit weiter, brauchen Sie keine Meldung zu erstatten. |
Alle Unterbrechungen von mindestens einem Kalendermonat |
Wie bei der Pflicht zur Abgabe der Unterbrechungsmeldung nach § 9 Abs. 1 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) muss die vorgenannte Unterbrechung mindestens einen Kalendermonat andauern, um die Meldepflicht auszulösen. |
Sonderfall: freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung |
Die Kalendermonatsfrist ist nicht Voraussetzung, wenn der Beschäftigte freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Hier müssen Sie immer den Beginn und das Ende der Elternzeit melden. Damit wird sichergestellt, dass die Beitragsberechnung und der Beitragsbescheid auch bei Elternzeiten von weniger als einem Kalendermonat schnell geändert werden können. |
Empfänger sind nur gesetzliche Krankenkassen. |
Die Meldepflicht besteht nur für Mitarbeiter, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Deshalb ist Empfänger der Meldungen auch stets eine gesetzliche Krankenkasse. |
Angaben zum Mitarbeiter |
Damit Beschäftigte im neuen Meldeverfahren eindeutig identifiziert werden können, müssen Sie deren Versicherungsnummer angeben. Zusätzlich sind Namen und Anschriften der betreffenden Mitarbeiter erforderlich. |
Eine Ende-Meldung müssen Sie auch dann abgeben, wenn der Mitarbeiter – bei Fortdauer der Elternzeit – eine Teilzeitbeschäftigung in Ihrem Unternehmen beginnt.
ACHTUNG
Die Beschäftigung muss aber mehr als ein Minijob sein.
Der anzugebende Meldezeitraum endet mit dem Tag vor Aufnahme der Beschäftigung. Endet die Beschäftigung wieder, dauert die Elternzeit aber weiterhin an, müssen Sie (erneut) eine Beginn-Meldung nach den oben dargestellten Kriterien abgeben. Endet die versicherungsrechtliche Beschäftigung während der Elternzeit, geben Sie zusätzlich zur Abmeldung eine Ende-Meldung mit dem Datum des Beschäftigungsendes ab.
Eintragung des Großbuchstaben „U“
Für Mitarbeiter in Elternzeit tragen Sie den Großbuchstaben „U“ im Lohnkonto ein. Die Eintragung des genauen Zeitraums ist nicht erforderlich.
ACHTUNG
Wird die Beschäftigung mit Beginn der Elternzeit beendet, ist das „U“ nicht mehr nötig, weil Sie das Ende der Elternzeit bereits in die Lohnsteuerbescheinigung eintragen.
Den Großbuchstaben „U“ vermerken Sie bei Inanspruchnahme der Elternzeit auch im Lohnkonto und auf der Lohnsteuerbescheinigung, wenn der Mitarbeiter während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit beim selben Arbeitgeber aufnimmt. Die Kennzeichnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „U“ soll das Finanzamt bei Vorlage der Bescheinigung zur Veranlagung zur Einkommensteuer darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen bezogen haben kann, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Der Lohnsteuerjahresausgleich ist ausgeschlossen, wenn der Großbuchstabe „U“ im Lohnkonto eingetragen oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vermerkt ist.
Das gilt für die Versicherungspflicht bei Teilzeit
Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Elternzeit führt an sich noch nicht zum Wechsel im Versicherungsstatus. Wenn ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens vor Eintritt der Elternzeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei war, bleibt er das auch für die Dauer der Unterbrechung. Nimmt er aber während der Elternzeit eine Beschäftigung auf, bei der das regelmäßige Arbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, ist dieser kranken- und pflegeversicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
ACHTUNG
Das bleibt nicht dauerhaft so. Hat der Beschäftigte nach dem Ende der Elternteilzeitarbeit wieder ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, endet die Versicherungspflicht aufgrund der Teilzeitbeschäftigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Der betreffende Mitarbeiter kann dann (freiwilliges) GKV-Mitglied bleiben. Das gilt selbst dann, wenn er nach dem Ende der versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber die durch die Elternzeit unterbrochene „erste“ Beschäftigung in Ihrem Unternehmen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt über der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder aufnimmt. Eine dauerhafte Rückkehr zur Versicherungspflicht funktioniert auf diese Weise nicht.
Übt ein Mitarbeiter während seiner Elternzeit ein Teilzeitarbeitsverhältnis aus, berechnen Sie die Beiträge sowie die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage aus dem (neuen) Teilzeitentgelt und führen die Abgaben an die jeweilige Einzugsstelle (Krankenkasse des Mitarbeiters) ab.
ACHTUNG
Reduziert sich das Entgelt und wird ein bisher krankenversicherungsfreier privat krankenversicherter Mitarbeiter dadurch krankenversicherungspflichtig, kann er sich auf Antrag für die Dauer der Elternzeit von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V). Rentenversicherungspflicht besteht sowohl für die Elternzeit als auch für die Beschäftigung (Mehrfachversicherung). Hiervon gibt es keine Befreiungsmöglichkeit.
Übergangsbereich auch für die Elternzeit
Möglicherweise befindet sich das regelmäßige Entgelt eines Mitarbeiters in Elternteilzeit aufgrund der Arbeitszeitreduzierung im sogenannten Übergangsbereich (Entgelt zwischen 603,01 € und maximal 2.000 €). In diesen Fällen wenden Sie die Regelungen des Übergangsbereichs auch für die Mitarbeiter in Elternteilzeit an. Das bedeutet: Für diese Mitarbeiter berechnen Sie die Arbeitnehmerbeiträge und die Umlagen nach einer reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage, die Sie anhand der aktuellen Formeln ermitteln.
ACHTUNG
Ändert sich während der Beschäftigung das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, bewerten Sie die Beschäftigung ab dem Änderungszeitpunkt versicherungsrechtlich neu. Für die zurückliegende Zeit bleibt es beim bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Status.
Besonderheiten gelten für Minijobs
Mitarbeiter in Elternzeit können auch als 603-€-Kräfte arbeiten. In diesen Fällen sind sie grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (mit Befreiungsmöglichkeit). Im Übrigen führen Sie aktuell (also noch im Jahr 2026) grundsätzlich folgende Pauschalen ab:
in Höhe von 15 % für die Rentenversicherung,
in Höhe von 13 % für die Krankenversicherung und
in Höhe von 2 % pauschale Lohnsteuer.
Alle pauschalen Abgaben sowie der Aufstockungsbetrag für die Rentenversicherung in Höhe von 4,6 % gehen an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See.
ACHTUNG
Kurzfristig befristete Aushilfstätigkeiten werden während der Elternzeit berufsmäßig ausgeübt. Daher sind solche Beschäftigungen immer versicherungspflichtig – auch wenn sie auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind.
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