Eine Sachbearbeiterin der Bundesagentur für Arbeit arbeitete im Homeoffice. Sie hatte sich um 6:00 Uhr morgens am PC ein- und um 16:03 Uhr nachmittags ausgeloggt. Nach Abmeldung und Herunterfahren des Rechners verließ sie ihr Büro in der oberen Etage ihrer Wohnung und stürzte auf der Treppe in die untere Etage. Sie zog sich eine Sprunggelenksverletzung mit Bänderriss zu.
Kein Wege-/Arbeitsunfall
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Das LSG bestätigte diese Auffassung. Anders als zuvor das Sozialgericht waren die Richter des LSG nicht der Ansicht, dass sich die Beschäftigte während des Unfalls auf einem versicherten Betriebsweg befunden hatte. Zwar hat das Bundessozialgericht bereits geurteilt, dass es auch im Homeoffice einen versicherten Weg zur Arbeit geben kann. Für den „Rückweg“ lehnte das LSG diesen aber ab. Hier sei die Intention des oder der im Homeoffice Arbeitenden auf den Feierabend und private Belange gerichtet. Auch der Umstand, dass die Beschäftigte im Streitfall Arbeitsmittel für den nächsten Tag transportierte, änderte an der Ansicht des Gerichts nichts. Die zugelassene Revision wurde eingelegt, das Verfahren ist beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Az. B 2 U 4/26 R anhängig.