Unfall nach Feierabend im Homeoffice: Weisen Sie Mitarbeiter unbedingt auf dieses Urteil hin

Ein Problem, das viele Arbeitnehmer und Unternehmensleitungen umtreibt, ist der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice. Mittlerweile ist in § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) VII klar geregelt, dass auch die Arbeit im Homeoffice durch die betriebliche Unfallversicherung abgedeckt ist. Doch immer wieder gibt es Grenzsituationen, die hierzu Fragen aufwerfen. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern zeigt: Der Schutz endet sofort, wenn das heimische Büro nach Feierabend verlassen wird (Urteil vom 10.3.2026, Az. L 5 U 1/23). Als Entgeltabrechner haben Sie für dieses Problem ab sofort aber einen guten Tipp!

Britta Schwalm

24.07.2026 · 1 Min Lesezeit

Eine Sachbearbeiterin der Bundesagentur für Arbeit arbeitete im Homeoffice. Sie hatte sich um 6:00 Uhr morgens am PC ein- und um 16:03 Uhr nachmittags ausgeloggt. Nach Abmeldung und Herunterfahren des Rechners verließ sie ihr Büro in der oberen Etage ihrer Wohnung und stürzte auf der Treppe in die untere Etage. Sie zog sich eine Sprunggelenksverletzung mit Bänderriss zu.

Kein Wege-/Arbeitsunfall

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Das LSG bestätigte diese Auffassung. Anders als zuvor das Sozialgericht waren die Richter des LSG nicht der Ansicht, dass sich die Beschäftigte während des Unfalls auf einem versicherten Betriebsweg befunden hatte. Zwar hat das Bundessozialgericht bereits geurteilt, dass es auch im Homeoffice einen versicherten Weg zur Arbeit geben kann. Für den „Rückweg“ lehnte das LSG diesen aber ab. Hier sei die Intention des oder der im Homeoffice Arbeitenden auf den Feierabend und private Belange gerichtet. Auch der Umstand, dass die Beschäftigte im Streitfall Arbeitsmittel für den nächsten Tag transportierte, änderte an der Ansicht des Gerichts nichts. Die zugelassene Revision wurde eingelegt, das Verfahren ist beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Az. B 2 U 4/26 R anhängig.

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