Stellt Ihr Unternehmen kurzfristig beschäftigte Aushilfen ein – etwa für die Urlaubszeit, für bestimmte Saisontätigkeiten oder als Vertretung –, zahlt es keinen Cent an Sozialversicherungsbeiträgen. Das gilt allerdings nur, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate begrenzt ist. Überschreitet die Beschäftigung diese Grenze, ist sie versicherungspflichtig. Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe versicherungspflichtig wird, ist es entscheidend, wann man in Ihrem Unternehmen beschlossen hat, dass die Beschäftigung über die Kurzfristigkeit hinaus ausgedehnt wird. Grundsätzlich tritt erst ab dem Tag, an dem eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe über die Zeitgrenze hinaus arbeitet, Versicherungspflicht ein. War die Beschäftigungsdauer von vornherein auf mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage angelegt, besteht Versicherungspflicht vom ersten Tag an. Stellt sich dagegen erst im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie die Zeitgrenzen überschreiten wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitgrenze erkennbar wird. Für die davor liegende Zeit bleibt es aber bei der Versicherungsfreiheit. Der Vertrag einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe sollte immer zunächst auf 3 Monate/70 Arbeitstage begrenzt werden. Eine mögliche Verlängerung kann Ihr Unternehmen vereinbaren, wenn das Beschäftigungsverhältnis ausläuft. So verhindern Sie, dass die Versicherungspflicht von Beginn an gilt.
Vorsicht bei Sommeraushilfen: Wann eine Verlängerung direkt in die Versicherungspflicht führt
Hat sich eine kurzfristig beschäftigte Sommeraushilfe als Glücksgriff erwiesen, den die Unternehmensleitung gern dauerhaft einstellen würde? Das ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings könnte die (ehemalige) Aushilfe rückwirkend versicherungspflichtig und damit teurer werden, wenn die Befristung nicht klar geregelt wurde. Darauf sollten Sie die Unternehmensleitung hinweisen.