Vorsicht Kostenfalle: Auf dieses Urteil sollten Sie Mitarbeiter mit Firmenwagen hinweisen

Beschäftigte erhalten einen Firmenwagen in erster Linie, um ihn für Dienstreisen zu nutzen. Alternativ können sie Auswärtstätigkeiten trotzdem mit ihrem Privatfahrzeug erledigen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 30/24) zeigt aber, dass dies finanzielle Nachteile haben kann. Auf die Entscheidung sollten Sie alle Kollegen hinweisen, die einen Firmenwagen haben.

Britta Schwalm

26.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Ein Arbeitnehmer hatte von seiner Arbeitgeberin, der X-AG, einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den er und seine Frau auch privat verwenden durften. Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wurde, erstattete die X-AG die entstandenen Tankkosten. Bei genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete die X-AG nur eine Kilometerpauschale von 0,30 €. Diese Genehmigung erteilte die X-AG aber nur in Ausnahmefällen, da vorrangig der Firmenwagen genutzt werden sollte.

Autotausch mit teuren Folgen

Dennoch verwendete der Mitarbeiter in einem Jahr seinen Privatwagen für 3 Dienstreisen, damit seine Frau zeitgleich den Firmenwagen privat nutzen konnte. In der Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr machte er hierfür Fahrtkosten in Höhe von 3.758 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte den Abzug dieser Fahrtkosten jedoch nicht. Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung.

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