Ein Arbeitnehmer hatte von seiner Arbeitgeberin, der X-AG, einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den er und seine Frau auch privat verwenden durften. Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wurde, erstattete die X-AG die entstandenen Tankkosten. Bei genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete die X-AG nur eine Kilometerpauschale von 0,30 €. Diese Genehmigung erteilte die X-AG aber nur in Ausnahmefällen, da vorrangig der Firmenwagen genutzt werden sollte.
Autotausch mit teuren Folgen
Dennoch verwendete der Mitarbeiter in einem Jahr seinen Privatwagen für 3 Dienstreisen, damit seine Frau zeitgleich den Firmenwagen privat nutzen konnte. In der Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr machte er hierfür Fahrtkosten in Höhe von 3.758 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte den Abzug dieser Fahrtkosten jedoch nicht. Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung.