Lückenlose Videoüberwachung kann teuer werden – auch wenn Ihre Mitarbeiter zugestimmt haben

Wer hat uns bestohlen? Wie hätte ein Arbeitsunfall verhindert werden können? Ist die Reklamation wegen einer angeblich falschen Lieferung berechtigt? Solche Fragen können Sie zur Videoüberwachung Ihres gesamten Betriebsgeländes veranlassen. Die Überwachung ist jedoch ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mitarbeiter und datenschutzrechtlich nur im betrieblich erforderlichen Umfang oder mit Zustimmung der Betroffenen erlaubt. Auf Zustimmungserklärungen im Arbeitsvertrag sollten Sie trotzdem nicht bauen. Erfahren Sie hier, warum das so ist und wie Sie von Ihren Mitarbeitern rechtssicher das Einverständnis zur Datenverarbeitung einholen.

Hildegard Gemünden

04.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Videoüberwachung mit Einwilligung im Arbeitsvertrag

Ein in einem Stahlverarbeitungsbetrieb beschäftigter Produktionsmitarbeiter hatte sich durch Unterzeichnung des Arbeitsvertrags damit einverstanden erklärt, dass „im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes“ seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden können. Trotzdem wehrte er sich gegen die Videoüberwachung im Betrieb: Etliche HD-Kameras in der Produktionshalle und im Lager zeichneten das dortige Geschehen flächendeckend rund um die Uhr mit einer Speicherdauer von 48 Stunden auf. Er fühlte sich hierdurch unter Druck gesetzt, weil mit den Kameras beispielsweise kontrolliert werden konnte, wann er zur Toilette oder in die Pause geht oder wann er mit Kollegen spricht.



Nach 22 Monaten Dauerüberwachung endete das Arbeitsverhältnis nach arbeitgeberseitiger Kündigung durch einen gerichtlichen Vergleich. Zuvor hatte der Mitarbeiter aber bereits gegen die Überwachung auf Unterlassung und Schmerzensgeld geklagt. Diese Klage verfolgte er weiter.

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