Mitarbeiter oder Dienstleister? In diesen Fällen sollten Sie unbedingt eine Statusanfrage stellen
Die erste wichtige Frage, die Sie für jeden neuen Mitarbeiter zu klären haben, lautet: Handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder um einen selbstständigen Auftragnehmer? Bei den meisten Neuzugängen liegt die Antwort „versicherungspflichtiger Arbeitnehmer“ auf der Hand. Geht es allerdings um eine Person, die nur stundenweise für Ihr Unternehmen tätig wird, ist der Status oft unklar. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen zeigt, warum Sie in einigen Fällen ganz genau hinschauen sollten und welche Kriterien dabei eine Rolle spielen (Urteil vom 6.3.2024, Az. L 2/1 BA 84/23, veröffentlicht am 13.6.2024).
Britta Schwalm
29.05.2025
·
6 Min Lesezeit
Ein Steuerfachwirt wurde von einer Steuerkanzlei mit Aufgaben im Bereich der Finanzbuchhaltung beauftragt. Der Mann verfügt über eigene Geschäftsräume und ist als selbstständiger Finanzbuchhalter für diverse Auftraggeber tätig. Außerdem erledigt er im Rahmen einer (geringfügigen) abhängigen Beschäftigung Buchhaltungsaufgaben für ein weiteres Unternehmen.
Dienstleistungsvertrag oder Arbeitsvertrag?
Die Basis der Zusammenarbeit mit der Steuerkanzlei ist eine als „Dienstleistungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung, nach der der Steuerfachwirt beispielsweise steuerliche Jahresabschlüsse vorbereiten und weitere Tätigkeiten im Bereich der laufenden Finanzbuchhaltung erledigen sollte. Alle geschäftlichen Unterlagen einschließlich Abschriften und Kopien in Papier- oder Dateiform sollten im Eigentum der Kanzlei stehen. Auf der Homepage der Steuerberater war der vermeintlich freie Mitarbeiter neben den abhängig beschäftigten Mitarbeitern der Kanzlei ohne Hinweis auf seine Selbstständigkeit abgebildet.
Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:
Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: