FRAGE
In unseren Arbeitsverträgen steht, dass die Mitarbeiter pro Jahr bis zu 5 Tage Sonderurlaub wegen persönlicher Arbeitsverhinderung gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bekommen können. Im Oktober haben wir unsere Mitarbeiter über ihre offenen Urlaubsansprüche informiert und darüber, dass diese in der Regel nur bis 31.3.2025 übertragen werden. Nun meinte eine Mitarbeiterin, wir hätten hier auch den Sonderurlaub aufführen müssen. Ist das richtig?