Neue allgemeinverbindliche Tarifverträge: Vermeiden Sie Nachzahlungen

Plötzlich könnte Ihr Unternehmen verpflichtet sein, seine Mitarbeiter nach einem Tarifvertrag zu bezahlen, Urlaub zu gewähren oder Sonderzahlungen zu leisten. Möglich ist das über allgemein verbindliche Tarifverträge. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 1.10.2024 ein aktualisiertes Verzeichnis allgemein verbindlicher Tarifverträge veröffentlicht. Dieses Verzeichnis sollten Sie auf Neuzugänge und deren Relevanz für Ihr Unternehmen hin überprüfen.
Hand mit Stift

Britta Schwalm

22.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten für eine bestimmte Branche oder ein festgelegtes regionales Gebiet. In diesem Fall werden sämtliche Unternehmen der entsprechenden Branche oder des betreffenden Gebiets sowie deren Mitarbeiter automatisch erfasst – ohne, dass die betroffenen Arbeitgeber dagegen etwas unternehmen könnten. Die Bindung an einen Tarifvertrag besteht auch dann, wenn Ihr Unternehmen nicht Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbands ist und die Arbeitnehmer nicht Mitglied des Arbeitnehmerverbands, das heißt der Gewerkschaft, sind.

Es ist Ihre Pflicht, sich zu informieren

Die Rechtsprechung stellt in diversen Urteilen immer wieder klar, dass es die Pflicht der Entgeltabrechner und Arbeitgeber ist, sich über die jeweils aktuell geltenden Vorschriften selbst zu informieren. Selbst von Unternehmensleitungen kleiner Betriebe wird verlangt, sich im Hinblick auf einschlägige Bestimmungen und allgemein verbindliche Tarifverträge stets auf dem Laufenden zu halten. Allgemeinverbindlichkeitserklärungen und der Inhalt der einschlägigen Tarifverträge sind schließlich jederzeit für alle frei einsehbar. Kümmern Sie sich nicht um die entsprechenden Regelungen und übersehen Sie deshalb wichtige Vorgaben für die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge, kann Ihnen Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

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