Allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten für eine bestimmte Branche oder ein festgelegtes regionales Gebiet. In diesem Fall werden sämtliche Unternehmen der entsprechenden Branche oder des betreffenden Gebiets sowie deren Mitarbeiter automatisch erfasst – ohne, dass die betroffenen Arbeitgeber dagegen etwas unternehmen könnten. Die Bindung an einen Tarifvertrag besteht auch dann, wenn Ihr Unternehmen nicht Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbands ist und die Arbeitnehmer nicht Mitglied des Arbeitnehmerverbands, das heißt der Gewerkschaft, sind.
Es ist Ihre Pflicht, sich zu informieren
Die Rechtsprechung stellt in diversen Urteilen immer wieder klar, dass es die Pflicht der Entgeltabrechner und Arbeitgeber ist, sich über die jeweils aktuell geltenden Vorschriften selbst zu informieren. Selbst von Unternehmensleitungen kleiner Betriebe wird verlangt, sich im Hinblick auf einschlägige Bestimmungen und allgemein verbindliche Tarifverträge stets auf dem Laufenden zu halten. Allgemeinverbindlichkeitserklärungen und der Inhalt der einschlägigen Tarifverträge sind schließlich jederzeit für alle frei einsehbar. Kümmern Sie sich nicht um die entsprechenden Regelungen und übersehen Sie deshalb wichtige Vorgaben für die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge, kann Ihnen Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.