Neue Geringfügigkeitsrichtlinien bei Minijobs: das Wichtigste auf einen Blick

Die Beschäftigung von Minijobbern, also 603-€-Kräften und kurzfristig beschäftigten Aushilfen, nimmt zu. Gleichzeitig werden die Regeln rund um die „Minis“ immer komplizierter. Unterstützung erhalten Sie als Entgeltabrechner durch die Geringfügigkeitsrichtlinien der Minijob-Zentrale, in denen jede Menge Vorgaben für die Abrechnung dieser besonderen Mitarbeiter aufgestellt und erläutert sind. Halten Sie sich daran, haben Sie bei der nächsten Betriebsprüfung, in der Ihre Minijobber garantiert unter die Lupe genommen werden, nichts zu befürchten. Seit dem 5.1.2026 gelten neue Geringfügigkeitsrichtlinien.

Britta Schwalm

06.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Noch im Jahr 2025 wurden eine ganze Reihe gesetzlicher Anpassungen rund um den Minijob beschlossen, die weitgehend zum 1.1.2026 in Kraft getreten sind. Die neue Version der Geringfügigkeitsrichtlinien greift diese Neuregelungen auf. Orientieren Sie sich bei der Bearbeitung „Ihrer“ Minijobs an der neuen Version der Geringfügigkeitsrichtlinien, sind Sie auf der rechtssicheren Seite. Insbesondere die folgenden neuen Vorgaben sind wichtig:

1. Die an den Mindestlohn gekoppelte Minijob-Grenze wurde angehoben

Zum 1.1.2026 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 € pro Stunde gestiegen. Da die maximale Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber an den aktuellen Mindestlohn gekoppelt ist, hat sich diese auf 603 € pro Monat erhöht.

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