Neuer U2-Satz der Minijob-Zentrale: Wie Sie das Erstattungsverfahren betriebsprüfungssicher regeln

Bei Entgeltabrechnern und Arbeitgebern gerät die Erstattung in den Verfahren U1 und U2 hin und wieder in Vergessenheit. Das ist schade, denn Unternehmen können dabei hohe Aufwendungen für Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit (U1), Schwangerschaft und Mutterschaft (U2) zurückerhalten. Sogar für 556-Euro-Kräfte und Aushilfen gibt es das U1- und das U2-Verfahren. Zum 1.1.2025 hat die Minijob-Zentrale ihre Umlage U2, die Arbeitgeber von Minijobbern monatlich abführen, gesenkt. Lesen Sie hier, wie Sie das U2-Verfahren optimal abwickeln.

Britta Schwalm

18.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Seit dem 1.1.2025 überweisen Sie für alle Minijobber Ihres Unternehmens monatlich eine U2 in Höhe von 0,22 % vom Entgelt des Mitarbeiters. Bis einschließlich 31.12.2024 waren es noch 0,24 % monatlich. Am U2-Verfahren für die Aufwendungen im Fall von Mutterschaft und Mutterschutz nimmt jedes Unternehmen teil.

ACHTUNG

Im sogenannten U1-Verfahren (Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit), an dem Arbeitgeber mit maximal 30 Mitarbeitern teilnehmen, bleibt es für Minijobber bei 1,1 % monatlich.

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