Eine Mitarbeiterin vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber ein Sabbatical mit vollständiger Freistellung vom 1.9.2021 bis 30.9.2022. Dafür sparte die Beschäftigte ein Guthaben an und arbeitete hierbei 30 Stunden wöchentlich an 5 Tagen in der Woche. Während des Jahres 2022 bekam sie die Mitteilung, dass ihr Urlaubsanspruch, der grundsätzlich 30 Tage beträgt, für die Freistellungsphase um 14 Tage gekürzt wird.
Ist die Urlaubskürzung rechtens?
Die Beschäftigte war mit der Kürzung nicht einverstanden und zog vor Gericht. Das LAG bestätigte jedoch das Vorgehen des Arbeitgebers: Die anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs sei korrekt. Urlaubsrechtlich bestehe für die Zeit der völligen Freistellung kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Erholungsurlaub.