1. Kein Dienstwagen ohne Gehaltsprüfung
Es sollte zur Routine in Ihrer Personalabteilung werden, vor der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung das pfändbare bzw. unpfändbare Arbeitsentgelt des Mitarbeiters sowie seinen Mindestlohnanspruch zu ermitteln. Einem Mitarbeiter, dem Sie nicht mehr als das unpfändbare Arbeitsentgelt bzw. den Mindestlohn in Geld auszahlen, sollten Sie grundsätzlich keinen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Bei Mitarbeitern mit höherem Gehalt begrenzen Sie nach Bedarf den Wert des Dienstwagens so, dass der geldwerte Vorteil des Dienstwagens nicht größer ist als das pfändbare Arbeitsentgelt und zudem der Mindestlohn nicht unterschritten wird.