Nebenbei ein wenig Konkurrenz: Sie dürfen kündigen
Wer im bestehenden Arbeitsverhältnis in Konkurrenz zu Ihnen als Arbeitgeber tritt, riskiert die Kündigung. Das gilt für angestellte wie selbstständige Tätigkeiten gleichermaßen – auch wenn Sie die Nebentätigkeit nicht verboten haben. Dennoch sollten Sie im Einzelfall genau hinschauen (Arbeitsgericht (ArbG) Berlin, 27.1.2026, 22 Ca 10849/25).
Hildegard Gemünden
07.07.2026
·
1 Min Lesezeit
Der Fall: Eine Geschäftsführerin auf Abwegen
Die angestellte Geschäftsführerin einer Werbeagentur bot über ihr persönliches Nutzerkonto in einem sozialen Netzwerk dieselben Leistungen an wie ihr Arbeitgeber. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er ihr wegen Konkurrenztätigkeit fristlos, wogegen die Mitarbeiterin klagte.
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