Pflegeversicherung: Berücksichtigen Sie den neuen Beitragssatz in jedem Fall richtig

Zum 1.1.2025 ist der allgemeine Pflegebeitragssatz angestiegen. Dadurch ergeben sich neue Beitragssätze für die kinderlosen Mitarbeiter Ihres Unternehmens und für diejenigen mit mehreren Kindern. Lesen Sie hier, wie Sie die neuen Vorgaben betriebsprüfungssicher anwenden.

Britta Schwalm

22.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung wurde zum 1.1.2025 von 3,4 auf 3,6 % angehoben. Da dieser Beitrag von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte getragen wird, zahlen beide also seit dem 1.1. dieses Jahres jeweils 1,8 % des Grundbetrags.

Der Zuschlag für Kinderlose bleibt gleich

Für Beschäftigte, die keine Kinder haben und 23 Jahre oder älter sind, kommt ein Beitragszuschlag von 0,6 % hinzu. Diesen Zuschlag zahlen die Beschäftigten allein. Seit dem 1.1.2025 führen Sie also für kinderlose Mitarbeiter, die das 23. Lebensjahr überschritten haben, einen Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung von monatlich 4,2 % ab. Davon zahlt der Arbeitgeber, also auch Ihr Unternehmen, 1,8 %. Der Mitarbeiter zahlt davon 2,4 % (1,8 % + 0,6 %). Arbeitnehmer mit mehreren Kindern können Beitragsreduzierungen geltend machen. Es gilt ein Abschlag von 0,25 % pro anrechnungsfähigem Kind. Es werden maximal 5 Kinder unter 25 Jahren angerechnet. Auch daran hat sich nichts geändert.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:

Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: