Probezeitkündigung eines Schwerbehinderten: Führen Sie vorsorglich ein Präventionsverfahren durch
Wenn der Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Mitarbeiters gefährdet ist, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, ein sogenanntes Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX durchzuführen. Das gilt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln in seinem Urteil vom 12.9.2024 (6 SLa 76/24) auch schon in den ersten 6 Beschäftigungsmonaten – obwohl der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte erst nach 6 Beschäftigungsmonaten beginnt.
Britta Schwalm
23.04.2025
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1 Min Lesezeit
LAG widerspricht BAG
Das LAG widerspricht mit diesem Urteil (wie schon zuvor das Arbeitsgericht (ArbG) Köln) der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach das Präventionsverfahren erst nach mehr als 6 Beschäftigungsmonaten durchzuführen ist. Für diese zeitliche Begrenzung gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein fehlendes Präventionsverfahren begründe die Vermutung, dass Sie dem Mitarbeiter wegen seiner Schwerbehinderung gekündigt hätten.
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