Eine Beschäftigte erhielt von ihrem Arbeitgeber ein laufendes Entgelt sowie eine monatliche Provision, die während des 10-monatigen Bezugs einmal nicht gezahlt wurde. Als sie schließlich Elterngeld beantragte, wurde ihr dies nur auf Grundlage des laufenden Entgelts bewilligt. Die Provisionen wertete die Elterngeldstelle als sonstige Bezüge/Einmalzahlungen, die für die Berechnung des Elterngelds keine Rolle spielten. Die Beschäftigte wehrte sich und hatte Erfolg. Das SG stellte klar: Laufend gezahlter Arbeitslohn ist Entgelt, das einem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt. Maßgeblich ist, ob der Arbeitslohn einem laufenden Lohnzahlungszeitraum zugehörig gezahlt wird. Das wiederum richtet sich
nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen. Nach diesen Grundsätzen stellen die als Provision benannten Zahlungen bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigende laufende Bezüge dar.