Rentenversicherungspflicht? Klären Sie mit neuen Minijobbern rechtzeitig diese Fragen

Die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber steigt ab 1.1.2025 von derzeit 538 € auf 556 € monatlich. Möglicherweise werden dann einige Beschäftigte vom Mitarbeiter im Übergangsbereich zum Minijobber. In diesem Fall oder bei neu eingestellten Minijobbern sollten Sie die Frage der Rentenversicherungspflicht unbedingt rechtzeitig klären. Lesen Sie hier, worauf es dabei ankommt.

Britta Schwalm

27.04.2025 · 5 Min Lesezeit

Geringfügig entlohnte Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen. Dann erhalten sie das volle Entgelt, erreichen jedoch keine Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Ist eine Befreiung einmal erteilt, ist sie unwiderruflich. Darüber sollten Sie mit allen neuen 538-€-Kräften (ab 1.1.2025: 556-€-Kräfte) Ihres Unternehmens sprechen.

Um welche Mitarbeiter geht es?

Geringfügig entlohnte Minijobber sind unbefristete Arbeitsverhältnisse, bei denen die Bruttoverdienstgrenze aktuell 538 € monatlich nicht übersteigt. Für diese Mitarbeiter führen Sie keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab. Vielmehr zahlen Sie eine monatliche Pauschale von maximal 30 % des Entgelts (15 % Rentenversicherungspauschale, 13 % Krankenversicherungspauschale, 2 % pauschale Lohnsteuer) plus Umlagen.

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