Risiko bei Freistellung nach Kündigung: Ihr Mitarbeiter muss sich nicht sofort um eine neue Stelle bemühen

Aktuell gibt es viel Bewegung beim sogenannten Annahmeverzugslohn. Diesen müssen Sie als Arbeitgeber für die Dauer des Rechtsstreits zahlen, wenn sich Ihre arbeitgeberseitige Kündigung als unwirksam erweist – jedoch nur, soweit Ihr Mitarbeiter keinen anderweitigen Verdienst erzielt hat oder hätte erzielen können. Wer sich nicht um eine neue Stelle bemüht, hat demnach zunehmend schlechte Karten. Doch das gilt nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 3.5.2024 (9 Sa 4/24) nicht in jedem Fall. Erfahren Sie hier, wann Sie Annahmeverzugslohn zahlen müssen und wann nicht.

Britta Schwalm

25.04.2025 · 5 Min Lesezeit

Der Fall: Arbeitgeber zeigt andere Beschäftigungsmöglichkeiten auf

Ein Arbeitnehmer erhielt am 31.3.2023 die ordentliche Kündigung zum 30.6.2023, wogegen er klagte. Mit der Kündigung stellte der Arbeitgeber ihn unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei und erteilte ihm ab dem 3.4.2023 seine 11 Tage Resturlaub.

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