Säumniszuschläge in der Sozialversicherung: Neues Rundschreiben schafft Klarheit

Führen Sie Sozialversicherungsbeiträge zu spät ab, können Säumniszuschläge anfallen. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger stellen in einem gerade veröffentlichten Rundschreiben vom 24.4.2024 dar, wann die Zusatzzahlung fällig wird, wie sie vermieden und wann sie gegebenenfalls auch erlassen werden kann. Lesen Sie das Wichtigste zusammengefasst im folgenden Beitrag.

Britta Schwalm

29.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Führen Sie die Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages ab, zahlen Sie für jeden angefangenen Monat der Verspätung einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge. Die Erhebung von Säumniszuschlägen setzt nur Zahlungsverzug, nicht aber eine Zahlungsaufforderung oder das Verstreichen einer Schonfrist voraus. In Verzug kommen Sie bzw. kommt Ihr Unternehmen, wenn die aufgrund eines Beitragsanspruchs geschuldeten Beiträge bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht gezahlt worden sind. Säumniszuschläge können auch rückwirkend festgesetzt werden.

ACHTUNG

Mittlerweile gilt bei Überweisungen (unabhängig von ihrer Art) als Tag der Zahlung stets der Tag der Wertstellung (Valuta) zugunsten der Einzugsstelle. Kann die Lastschrift bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung nicht ausgeführt werden oder wird die Lastschrift zurückgerufen und die Beitragszahlung zurückgebucht, gerät Ihr Unternehmen in Verzug. Die Folge sind Säumniszuschläge.

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