Führen Sie die Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages ab, zahlen Sie für jeden angefangenen Monat der Verspätung einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge. Die Erhebung von Säumniszuschlägen setzt nur Zahlungsverzug, nicht aber eine Zahlungsaufforderung oder das Verstreichen einer Schonfrist voraus. In Verzug kommen Sie bzw. kommt Ihr Unternehmen, wenn die aufgrund eines Beitragsanspruchs geschuldeten Beiträge bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht gezahlt worden sind. Säumniszuschläge können auch rückwirkend festgesetzt werden.
ACHTUNG
Mittlerweile gilt bei Überweisungen (unabhängig von ihrer Art) als Tag der Zahlung stets der Tag der Wertstellung (Valuta) zugunsten der Einzugsstelle. Kann die Lastschrift bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung nicht ausgeführt werden oder wird die Lastschrift zurückgerufen und die Beitragszahlung zurückgebucht, gerät Ihr Unternehmen in Verzug. Die Folge sind Säumniszuschläge.