Anspruch auf Erholungsurlaub haben auch Auszubildende (§ 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Hierzu zählen neben den klassischen Azubis auch Praktikanten, sogenannte Anlernlinge und Volontäre. Sind all diese Beschäftigten noch jugendlich, das heißt unter 18 Jahre, fällt der Urlaubsanspruch höher aus. Sie haben nach den Sonderbestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) Anspruch auf mehr Erholungsurlaub. Das gilt auch für minderjährige Schüler und Studenten, die in den Ferien in Ihrem Unternehmen als Aushilfen arbeiten.
Das sind die gestaffelten Urlaubsansprüche für Jugendliche: