Sie dürfen sich für den jüngeren Bewerber entscheiden, wenn die Alternative ein Rentner wäre

Grundsätzlich dürfen Sie keinen Bewerber wegen seines Alters benachteiligen. Dennoch sind Sie nicht verpflichtet, einen Bewerber im Rentenalter einzustellen, wenn Sie einem Jüngeren eine Chance geben können (Bundesarbeitsgericht (BAG), 25.4.2024, 8 AZR 140/23).

Britta Schwalm

06.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Ex-Mitarbeiter im Ruhestand bewirbt sich

Ein Lehrer war seit Anfang 2018 wegen Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Ruhestand. Seitdem war er wiederholt im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse für seinen früheren Arbeitgeber tätig. Zuletzt bewarb er sich dort im Dezember 2021 um eine befristete Vertretungsstelle. Die Schulleitung entschied sich jedoch für einen 30 Jahre jüngeren, etwas schlechter qualifizierten Bewerber. Denn nach einem Erlass des Schulministeriums sollten Bewerber jenseits der Regelaltersgrenze nur noch eingestellt werden, wenn es keine jüngeren Bewerber mit Lehramtsbefähigung gab. Der Ruheständler meinte, damit liege eine unzulässige Diskriminierung wegen seines Alters vor. Er verlangte deshalb 30.000 € Entschädigung.

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