Trinkgelder von Dritten an die Beschäftigten Ihres Unternehmens sind im Grunde Arbeitsentgelt. Dieses bleibt aber komplett lohnsteuerfrei (§ § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG)) und damit auch beitragsfrei, wenn es von Dritten, also beispielweise Kunden, freiwillig an die Beschäftigten gezahlt wird. Deshalb dürfen Trinkgelder beispielsweise nicht mit auf der Rechnung stehen. Um freiwillige Trinkgelder handelt es sich auch, wenn Arbeitgeber oder Vorgesetzte nichts von ihnen wissen oder wenn die Entgegennahme, wie häufig in Alten- und Pflegeheimen geregelt, ausdrücklich untersagt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Kunde, Gast oder Mandant selbst entscheiden kann, welcher Mitarbeiter Trinkgeld erhält. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bleiben die Trinkgelder unabhängig von ihrer Höhe vollständig lohnsteuer- und beitragsfrei zur Sozialversicherung.
So sorgen Sie dafür, dass Trinkgelder abgabenfrei bleiben
Hat Ihr Unternehmen Kunden, Mandanten oder Gäste? Dann möchten sich diese vielleicht hin und wieder bei Ihren Mitarbeitern erkenntlich zeigen. Freuen Sie sich darüber und sorgen Sie dafür, dass die Trinkgelder den Beschäftigen brutto gleich netto verbleiben.