Für Hybridfahrzeuge und E-Autos gelten folgende Definitionen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG):
1. Ein Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird. Dieser muss ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist werden.