Nur vergleichbare Mitarbeiter zählen
In die soziale Auswahl sind grundsätzlich nur diejenigen Mitarbeiter einzubeziehen, die gegenseitig austauschbar sind. Es kommt darauf an, ob der sozial schutzbedürftigere kündigungsbedrohte Arbeitnehmer in der Lage ist, die Tätigkeit eines anderen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz nicht wegfällt, ordnungsgemäß zu verrichten.