Stufenweise Wiedereingliederung ist ausnahmsweise Pflicht
Grundsätzlich können Sie als Arbeitgeber frei entscheiden, ob Sie einem Mitarbeiter nach langer Krankheit eine stufenweise Wiedereingliederung ermöglichen, in der sich sein Arbeitspensum nach und nach steigert. Lediglich bei schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitern sind Sie hierzu nach § 164 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV verpflichtet. Das gilt aber nur, wenn ein Wiedereingliederungsplan vorliegt, der die nachfolgend skizzierten Angaben enthält (Arbeitsgericht (ArbG) Aachen, 12.3.2024, 2 Ga 6/24).
Britta Schwalm
05.05.2025
·
1 Min Lesezeit
Diese Angaben muss der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes enthalten:
- die Feststellung, dass der Mitarbeiter weiter arbeitsunfähig ist
- die Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, die sich an den arbeitsvertraglichen Tätigkeiten und den gesundheitlichen Möglichkeiten des Mitarbeiters orientieren muss
- eventuelle Beschäftigungsbeschränkungen
- den Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit
- die Dauer der Maßnahme
- eine Prognose, inwieweit der Mitarbeiter am Ende der Wiedereingliederung wieder arbeitsfähig sein wird.
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