Tätlichkeit im Betrieb: Fristlose Kündigung wegen Angriff auf Vorgesetzten ist wirksam!
Wer seinen Vorgesetzten angreift, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen – selbst dann, wenn grobe Gewalt fehlt. Als Arbeitgeber müssen Sie solche Respektlosigkeiten keinesfalls tolerieren. Im konkreten Fall war wegen des Verhaltens des Mitarbeiters nicht einmal mehr eine Abmahnung erforderlich – der Arbeitgeber durfte sofort kündigen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem aktuellen Fall entschieden (LAG Niedersachsen, 25.8.2025, Az. 15 SLa 315/25).
Michael T. Sobik
02.12.2025
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3 Min Lesezeit
Der Fall: Situation im Betrieb eskaliert
Der Mitarbeiter eines Logistikunternehmens wurde dabei erwischt, wie er während der Arbeitszeit sein privates Handy benutzte, obwohl dies im Unternehmen während der Arbeitszeit ausdrücklich untersagt war. Ein Gruppenleiter seines Arbeitgebers sprach ihn darauf an. Der Mitarbeiter reagierte aber aggressiv und stieß den Gruppenleiter weg. Außerdem trat er nach ihm und berührte ihn dabei. Als der Gruppenleiter gegangen war, setzte der Mitarbeiter seine Aktivitäten am privaten Handy fort. Die gesamte Situation war durch eine Videoaufnahme dokumentiert worden.
Der Arbeitgeber reagierte sofort. Er hörte den Betriebsrat zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, hilfsweise fristgerechten Kündigung, an. Der Betriebsrat stimmte der fristlosen Kündigung zu. Der Mitarbeiter war damit nicht einverstanden und erhob eine Kündigungsschutzklage. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht bekam der Mitarbeiter Recht. Die Richter waren der Meinung, dass vorab eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre.
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